Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Hinweisgeberschutzgesetz und interne Meldestelle in der BLE

Das Hinweisgeberschutzgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und soll sicherstellen, dass Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden.

Zum sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes gehören insbesondere Informationen über Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Korruption/ Bestechung
  • Betrug/ Untreue
  • Diebstahl/ Unterschlagung
  • Diskriminierung/ Mobbing
  • Verletzung von Arbeitsschutz-, Datenschutz- oder Vergabevorschriften

Sollten Sie Kenntnisse über solche Rechtsverstöße in der BLE erlangen, melden Sie uns diese. Durch Ihre Hinweise können Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht und verfolgt werden.

Die Meldungen können nicht nur von derzeitigen und ehemaligen Beschäftigten abgegeben werden, sondern auch von Bewerberinnen und Bewerbern sowie von Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten mit der BLE in Kontakt stehen oder standen.

Die gemeldeten Verstöße müssen im Kontext zu einer beruflichen Tätigkeit mit der BLE stehen, da die interne Meldestelle nicht für Informationen über privates Fehlverhalten zuständig ist.

Von juristischen Laien wird jedoch keine juristische Prüfung des Sachverhalts verlangt. Eine Meldung, die aus Versehen nicht in den Schutzbereich des Gesetzes fällt, hat keinerlei Konsequenzen für die hinweisgebende Person.

Demgegenüber wird eine hinweisgebende Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Information über einen Verstoß meldet, nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt. Dies bedeutet, dass kein Schutz für die Vertraulichkeit der Identität bestehen würde und dass von einer geschädigten Person Schadensersatz verlangt werden könnte.

Es stellt einen zentralen Bestandteil der Aufgaben der internen Meldestelle dar, die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person zu wahren.

Ohne ausdrückliche Zustimmung der hinweisgebenden Person wird ihre Identität grundsätzlich keinen anderen Personen als gegenüber den befugten Beschäftigten offengelegt.

Ausnahmsweise darf die Identität dieser Person nach § 9 HinSchG offengelegt werden, insbesondere

  1. in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  2. aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren,
  3. aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die Meldestelle hat die hinweisgebende Person grundsätzlich vorab über die Weitergabe ihrer Identität zu informieren.

Das Meldesystem BKMS® der BLE erfüllt die höchsten Datenschutzanforderungen und ist entsprechend zertifiziert. Eine technische Rückverfolgung eingehender Hinweise ist nicht möglich.

Falls Sie anonym bleiben möchten, geben Sie keine persönlichen Daten im BKMS® System an, z. B. Ihren Namen oder Ihr Verhältnis zu den Beteiligten. Geben Sie auch keine Daten an, die Rückschlüsse auf Ihre Person zulassen.

Das Hinweisgebersystem ist unter folgendem Link erreichbar:
https://www.bkms-system.com/BLE-HinSchg

Wahlrecht zwischen interner Meldestelle oder externer Meldestelle

Als hinweisgebende Person haben Sie ein Wahlrecht zwischen der Abgabe einer Meldung an die interne Meldestelle der BLE oder an eine externe Meldestelle.

Interne Meldungen sind dabei häufig der beste Weg, um Informationen an die Personen heranzutragen, die den Verstoß am schnellsten untersuchen und abstellen können. Wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde, bleibt es der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden.

Es gibt mit dem Bundesamt für Justiz, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und dem Bundeskartellamt insgesamt drei externe Meldestellen, auf deren Homepages Sie weitere Informationen finden.