Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Glossar

Rund um das Thema Beihilfe

Beamte haben gemäß § 80 Absatz 6 Bundesbeamtengesetz (BBG) einen Anspruch auf Beihilfe für sich und unter verschiedenen Voraussetzungen gilt dies auch für Familienmitglieder. Je nach Status und familiärer Situation bemisst sich der Bemessungssatz individuell. Um eine komplette Kostendeckung zu erreichen, muss der Beamte sich und seine betreffenden Familienmitglieder entsprechend in einer Privaten Krankenversicherung ergänzend versichern.

Beihilfeberechtigte Beamte haben jedoch auch die Möglichkeit, in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin auf freiwilliger Basis versichert zu bleiben.

Im Folgenden möchten wir Ihnen Wissenswertes zur Beihilfe alphabetisch kurz erläutert an die Hand geben.

200 Euro-Grenze

Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Ausnahmen gelten bei drohender Verjährung sowie bei Ausscheiden der beihilfeberechtigten Person aus dem beihilfeberechtigten Personenkreis oder bei Wechsel des Dienstherrn.

Ambulante psychotherapeutische Behandlungen (Psychotherapie)

Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie, Verhaltenstherapie sowie Systemische Therapie) richtet sich nach § 18 - § 21 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV).

Aufwendungen für eine ambulante Psychotherapie sind den Grunde nach beihilfefähig. Jedoch müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Beihilfe für eine ambulante Psychotherapie wird nur gewährt, wenn zuvor die Behandlungsbedürftigkeit gutachterlich festgestellt wurde und die Beihilfestelle aufgrund dieses Gutachtens die Beihilfefähigkeit der psychotherapeutischen Behandlung anerkannt hat. Hierbei handelt es sich um eine Langzeittherapie. Ausnahmen stellen die Akuttherapie und die Kurzzeittherapie dar.

Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unser Merkblatt zu ambulanten psychotherapeutischen Behandlungen. Dieses finden sie unter der Rubrik Merkblätter.

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unter der Rubrik Anträge und Formulare.

Antragsfrist

Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Maßgeblich ist das Eingangsdatum des Beihilfeantrags in der Beihilfestelle.

Beihilfeanspruch

Beihilfe erhalten:

  • Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen,
  • Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  • frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
  • frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.

Beihilfeanspruch für Ehepartnerinnen und Ehepartner

Aufwendungen für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind zu einem Beihilfebemessungssatz von 70 % beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20.000 Euro nicht übersteigt.

Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Dies ist entsprechend nachzuweisen.

Beihilfeanspruch für Kinder

Kinder sind in der Beihilfe berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind.

Der Beihilfebemessungssatz für Kinder beträgt 80 %.

Ein Kind wird bei der beihilfeberechtigten Person berücksichtigt, die den Familienzuschlag für das Kind erhält.

Befinden sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in Schul- oder Berufsausbildung, sind sie weiter berücksichtigungsfähig, wenn die Ausbildung durch einen freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes unterbrochen oder verzögert worden ist. Die Dauer der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit entspricht der Dauer des abgeleisteten Dienstes, insgesamt höchstens zwölf Monate.

Beihilfeantrag

Für die Beantragung Ihrer Beihilfe stehen Ihnen zwei Formulare (Langantrag sowie Kurzantrag) zur Verfügung. Da wir für die korrekte Bearbeitung der Beihilfe auf die vollständigen Angaben der Beihilfeberechtigten angewiesen sind, ist der Langantrag zu verwenden bei

  • erstmaliger Antragstellung in jedem Kalenderjahr,
  • Änderung der persönlichen Verhältnisse,
  • Aufwendungen im Ausland und
  • Unfällen.

Der Beihilfeantrag in der Langversion enthält 4 Anlagen. Die für Sie zutreffende/n Anlage/n sind ebenfalls auszufüllen. Möchten Sie Aufwendungen für Kinder geltend machen, ist zudem eine Bezügemitteilung zu übermitteln. In der Bezügemitteilung sind im unteren Bereich alle im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder aufgeführt und auch die Dauer der Berücksichtigung. Entsprechende Bezügeinformationen können gern geschwärzt werden.

Unterjährig können Sie gern den Kurzantrag nutzen.

Beihilfeberechtigte in unserer Zuständigkeit

Unsere Beihilfestelle ist für alle aktiven Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bun-desministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zuständig. Mit Ende der aktiven Zeit wechseln die Beamten zu einer anderen zuständigen Beihilfestelle.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.

Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden.

Belege

Die dem Beihilfeantrag zugrundeliegenden Belege sind der Festsetzungsstelle als Zweitschrift oder in Kopie vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass Rezeptkopien, die dem Arzneimittelrabattgesetz unterliegen, nicht zurückgesendet werden können.

Bemessungssätze

Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Der Bemessungssatz beträgt für

  • beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,
  • beihilfeberechtigte Personen während der Elternzeit (auch Elternzeit mit Teilzeitbeschäftigung 70 Prozent,
  • Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,
  • Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner beihilfeberechtigter Per-sonen 70 Prozent und
  • berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

Bemessungssatzänderungen

Folgende Gründe können zu einer Änderung des Bemessungssatzes führen:

  • Aufnahme eines zweiten Kindes in den Familienzuschlag,
  • Wegfall eines Kindes aus dem Familienzuschlag,
  • Aufnahme von Elternzeit,
  • Wegfall von Elternzeit und
  • Eintritt in den Ruhestand.

Eigenbehalte

Die beihilfefähigen Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, mindestens um 5 und höchstens um 10 Euro. Bei Arzneimitteln bezieht sich dies auf jede Packungseinheit.

Eigenbehalte werden u. a. abgezogen von

  • Arznei- und Verbandmitteln,
  • Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle und Körperersatzstücken,
  • Fahrten mit Ausnahme der Fälle nach § 35 Abs. 2 BBhV,
  • Familien- und Haushaltshilfe je Kalendertag und
  • Soziotherapie je Kalendertag.

Weitere Informationen zu Eigenbehalten finden Sie in unserem Merkblatt zu den Eigenbehalten.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 3 Satz 4 und nach § 22 Absatz 6 beihilfefähig.

Die Anlage 2 (zu § 6 Absatz 3 Satz 4) der BBhV regelt dabei die Höchstbeträge für die Angemessen-heit der Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen.

Arzneimittel oder Produkte, welche durch einen Heilpraktiker/Heilpraktikerin verordnet oder abgegeben werden, sind gemäß § 22 Absatz 1 BBhV nicht beihilfefähig.

Kieferorthopädische Behandlungen

Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung sind beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung dem vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt hat (§15 Abs. 1 BBhV). Die Vorlage des Heil- und Kostenplanes bei der Beihilfestelle ist bei kieferorthopädischen Maßnahmen verpflichtend.

Sofern eine Weiterbehandlung über den bis zu vierjährigen Zeitraum hinaus medizinisch notwendig wird, ist die Vorlage eines neuen Heil- und Kostenplanes erforderlich. Dieser ist im letzten Quartal vor Ablauf der vierjährigen Behandlung, das heißt im 16. Behandlungsquartal, vorzulegen (§ 15a Abs. 4 BBhV).

Sollte während zwischendrin die Behandlungsmethode (beispielsweise von Mulitband auf Aligner) gewechselt werden, ist erneut eine vorherige Genehmigung des neuen Heil- und Kostenplanes der neuen Methode durch die Beihilfestelle erforderlich. Der Heil- und Kostenplan ist auch in diesem Fall vor Beginn der Behandlung bei der Beihilfestelle zur Zustimmung vorzulegen.

Für eine kieferorthopädische Behandlung Erwachsener ist abweichend eine Beihilfe zu Aufwendungen nur zu bewilligen, wenn durch ein Gutachten bestätigt wird, dass

  • die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
  • keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
  • erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

Krankenhausaufenthalte

Rehabilitationsmaßnahmen

Folgende Rehabilitationsmaßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig sein:

  • stationäre Rehabilitationsmaßnahmen,
  • Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen und
  • ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in einem anerkannten Heilbad/Kurort.

Gemäß § 36 Absatz 1 BBhV sind einzelne Rehabilitationsmaßnahmen nur dann beihilfefähig, wenn die Beihilfestelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme anerkannt hat. Die Anerkennung hat im Rahmen eines Gutachterverfahren zu erfolgen.

Weitere Informationen zu den einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und dem Anerkennungsverfahren finden Sie in unserem entsprechenden Merkblatt.

Schutzimpfungen

Kosten für Schutzimpfungen sind nur gemäß der "Schutzimpfungs-Richtlinie" des Gemeinsamen Bundesausschusses beihilfefähig (§ 41 Abs.1 Satz 2 BBhV i.V.m. § 20i SGB V).

Die Schutzimpfungs-Richtlinie regelt den Inhalt, Zielgruppe, Altersgrenzen, Häufigkeit, Art und Umfang der Schutzimpfungen. Daraus ergibt sich, dass Aufwendungen für Schutzimpfungen nur gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) beihilfefähig sind.

Die vorstehend genannte Richtlinie ist auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlicht.

Frühsommer-Meningoenzephalitis-(FSME-)Schutzimpfungen und Grippeschutzimpfungen sind ohne Einschränkungen beihilfefähig.

Schutzimpfungen, sowie prophylaktische Maßnahmen auf Grund von Reisen können gemäß Schutzimpfungs-Richtlinie nicht als beihilfefähig anerkannt werden.

Neben den Leistungen nach den Nummern 376 bis 378 sind die Leistungen nach den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig.

Ein Mehrfachansatz der GOÄ-Ziff. 375 ist für eine Parallelimpfung gem. GOÄ nicht zulässig.

Tarifbeschäftigte

Tarifbeschäftigte des Bundes haben grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfegewährung, wenn sie bereits vor dem 01.08.1998 im öffentlichen Dienst beschäftigt waren und seither ununterbrochen beschäftigt sind.

Für außertarifliche Beschäftigte des Bundes kann sich aus ihrem Arbeitsvertrag eine Beihilfefähigkeit ergeben.

Unfall

Werden Aufwendungen geltend gemacht, die durch einen Unfall verursacht wurden (Sportunfälle, häusliche Unfälle, Verkehrsunfälle, Körperverletzung etc.), ist dies im Langantrag und der dazugehörigen Anlage 4 entsprechend auszufüllen. In der Anlage 4 zum Langantrag finden Sie Platz für die Unfallschilderung. Da die Beihilfestelle zu prüfen hat, ob Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können, ist eine Unfallschilderung verpflichtend. Beruht der Unfall ausschließlich auf Selbstverschulden, ist eine kurze Darstellung ausreichend. Sofern Schadensersatzansprüche gegen Dritte bestehen, gehen diese in Höhe der Beihilfeleistungen auf den Dienstherrn über.

Vollmacht

Die Beihilfeanträge sind vom Beihilfeberechtigten selbst zu unterschreiben (Langversion). Sie haben jedoch die Möglichkeit, eine andere Person zur Antragstellung zu bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht ist der Beihilfestelle spätestens mit dem Beihilfeantrag vorzulegen. Ein entsprechendes Formular finden Sie auf unserer Internetseite.

Vorab genehmigungspflichtige Aufwendungen und Leistungen

Vorab genehmigungspflichtige Aufwendungen und Leistungen sind:

  • Kieferorthopädische Leistungen
  • Rehabilitationsmaßnahmen
  • Ambulante psychotherapeutische Behandlung (Ausnahme: bis zu fünf probatorische Sit-zungen, bzw. acht probatorische Sitzungen bei analytischer Psychotherapie und Kurzzeit-therapie) und
  • visusverbessernde Maßnahmen (außer Katarakt-Operationen).

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zu den vorab genehmigungspflichtigen Aufwendungen und Leistungen.

Vorsorge

Inhalt, Zielgruppe, Altersgrenzen, Häufigkeit, Art und Umfang der Maßnahmen nach Satz 1 richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

  • über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ("Kinder-Richtlinien"),
  • zur Jugendgesundheitsuntersuchung bei Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und vollendetem 14. Lebensjahr ("Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinie"),
  • über die Früherkennung von Krebserkrankungen ("Krebsfrüherkennungs-Richtlinie") und "Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme",
  • über die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten ab dem vollendeten 18. Lebensjahr ("Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie"),

Die vorstehend genannten Richtlinien sind auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlicht.

Widerspruch gegen Beihilfebescheide

Widersprüche gegen Beihilfebescheide müssen schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben werden. Eine einfache E-Mail genügt dem Schriftformerfordernis nicht. Erforderlich ist eine Übermittlung auf dem Postweg, per Telefax oder über info@ble.de ersehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über info@ble.de-mail.de durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung.

Da die Belege dem/der Beihilfeberechtigten mit dem Beihilfebescheid zurückgegeben werden, sind diese im Falle der Widerspruchseinlegung erneut vorzulegen.

Zuständigkeitswechsel

Unsere Zuständigkeit endet mit dem Eintritt in den Ruhestand unserer Kunden bzw. einer Versetzung in ein anderes Ressort. Die Zuständigkeit für die Erstattung der Aufwendungen ergibt sich immer aus dem Zeitpunkt des Entstehens dieser. Somit kann es sein, dass Aufwendungen noch bei uns geltend gemacht werden müssen, obwohl man bereits versetzt wurde bzw. sich im Ruhestand befindet.

Sollten Aufwendungen eines Beleges in zwei Zuständigkeiten fallen, so ist der Beleg bei beiden Beihilfestellen einzureichen. Der Beleg wird dann für den jeweiligen Zeitraum geteilt und durch beide Beihilfestellen erstattet.

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