1. Wie und durch wen erfolgt die Angebotsöffnung und -prüfung?
Die Öffnung erfolgt nach Ablauf der Angebotsfrist mittels Herunterladen der Angebote von der e-Vergabe-Plattform durch das zuständige Vergabeteam.
Bei der sich anschließenden Prüfung wird zwischen vier Wertungsstufen unterschieden:
1. Stufe: Formale Prüfung
2. Stufe: Eignungsprüfung des Bieters
3. Stufe: Prüfung der Angemessenheit der Preise
4. Stufe: Prüfung der Wirtschaftlichkeit
- Formale Angebotsprüfung:
Sie ist von der ZV-BMEL, jedoch unter Einschaltung des Bedarfsträgers zum Zwecke der fachlichen Prüfung, durchzuführen. - Eignungsprüfung:
Sie ist ebenfalls von der ZV-BMEL, jedoch unter Einschaltung des Bedarfsträgers zum Zwecke der materiellen Prüfung der Eignungsnachweise, durchzuführen. - Prüfung der Angemessenheit der Preise:
Sie obliegt dem Bedarfsträger. Der Bedarfsträger muss prüfen, ob ein Angebot im Verhältnis zur ausgeschriebenen Leistung ungewöhnlich hoch oder niedrig ist oder ob ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt.
Eine Überprüfung sollte nach den Vorgaben der Rechtsprechung in jedem Fall immer dann erfolgen, wenn der Preisabstand mindestens 20 % zum nächstteureren Angebot beträgt, sofern der Bieter anhand der Wertungskriterien für eine Zuschlagserteilung in Frage kommt. Branchenspezifisch kann eine Prüfpflicht auch schon bei einem geringeren Abstand ausgelöst werden.
Sollte ein Missverhältnis festgestellt werden, wird die ZV-BMEL eine Aufklärung vornehmen. - Wirtschaftlichkeitsprüfung (Anwendung der im Vorfeld des Vergabeverfahrens erstellten Wertungsmatrix):
Sie obliegt ebenfalls dem Bedarfsträger.
Sollte im Rahmen der Wertung von Angeboten eine Kontaktaufnahme mit dem Bieter notwendig sein (Aufklärung oder Nachforderung von fehlenden Angebotsinhalten), so erfolgt diese ausschließlich durch die ZV-BMEL.
Die ZV-BMEL prüft das Wertungsergebnis des Bedarfsträgers auf dessen Plausibilität und die einheitliche Anwendung der Wertungsmatrix, die in den Vergabeunterlagen festgelegt wurde. Daher kann es auch in dem Zusammenhang noch zu Rückfragen kommen und das vorläufige Wertungsergebnis dem Bedarfsträger zwecks Überarbeitung erneut übermittelt werden.