Eintragungsfähige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
1) Die Verordnung (Eu) Nr. 1151/2012 i.V. mit der VO (EU) Nr. 664/2014 gilt nur für bestimmte Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Die Verordnung ist nur auf bestimmte Produktgruppen anwendbar, nämlich auf
- für zum menschlichen Verzehr bestimmte und in Anhang I des EG-Vertrags genannte Agrarerzeugnisse
- Lebensmittel und Agrarerzeugnisse gemäß dem Anhang I der Verordnung.
Siehe hierzu Anhang XI der VO (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012des Rates über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln.
2) Es muss ein besonderes Merkmal vorliegen.
Das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel muss besondere Merkmale aufweisen, durch die sich das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel deutlich von anderen gleichartigen Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln der gleichen Kategorie deutlich unterscheidet.
Das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel muss entweder
- aus traditionellen Rohstoffen hergestellt werden oder
- eine traditionelle Zusammensetzung oder
- eine Herstellungs- oder Verarbeitungsart, die zum traditionellen Herstellungs- oder Verarbeitungstyp gehört, aufweisen.
Dabei ist der Traditionsbegriff zu berücksichtigen.
Unter "traditionell" ist gemäß Artikel 3 Abs. 3 VO (EU) Nr. 1151/2012 ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zu verstehen, in dem das Wissen um die Herstellung des Produktes zwischen den Generationen weitergegeben wird.