Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Garantiert traditionelle Spezialitäten (g.t.S.)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist durch das Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) für die Durchführung der Verfahren zuständig, die nach der VO (EU) Nr. 1151/2012 in Verbindung mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 664/2014 für die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorgesehen sind.

Ziele des Qualitätskennzeichens "garantiert traditionelle Spezialitäten"

Ziele der EU-Spezialitätenverordnung sind:

  • die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nachhaltig zu unterstützen,
  • Qualität von Lebensmitteln dauerhaft zu gewährleisten,
  • Missbrauch und Nachahmung von Produktbezeichnungen zu unterbinden sowie
  • den Verbrauchern eine Orientierungshilfe zu geben, die sie vor Irreführung schützt.

Ziel dieser Verordnung ist somit kein quantitativer Wettbewerb, sondern vielmehr ein internationaler Qualitätswettbewerb.

Zuständigkeiten der BLE

Die BLE bearbeitet folgende Verfahren:

a) Nationale Verfahren:

b) EU-weites Verfahren:

Voraussetzungen, Verfahren und Kontrolle

Die VO (EU) Nr. 1151/2012 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gibt interessierten Erzeugern und Verarbeitern die Möglichkeit, eine traditionelle Spezialität, die in den Geltungsbereich der VO fällt, durch Eintragung in das europäische Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten schützen zu lassen.

Verzeichnis der Produkte, die in den Geltungsbereich der VO (EU) Nr. 1151/2012 fallen

Geschützt werden traditionelle Produkte mit besonderen Merkmalen.

Das Agrarerzeugnis oder Lebensmittel muss entweder

  • aus traditionellen Rohstoffen hergestellt werden oder
  • eine traditionelle Zusammensetzung haben oder
  • eine Herstellungs- bzw. Verarbeitungsart, die zum traditionellen Herstellungs- bzw. Verarbeitungstyp gehört, aufweisen.

Definition "traditionell": Unter "traditionell" ist gemäß Artikel 3 Abs.3 VO (EU) Nr. 1151/2012 ein Zeitraum von mindestens 30 Jahren zu verstehen, in dem das Wissen um die Herstellung des Produktes zwischen den Generationen weitergegeben wird.

Definition "besondere Merkmale": Als "besondere Merkmale" gelten gemäß Artikel 3 Abs. 5 VO (EU) Nr. 1151/2012 Merkmale, durch die sich das Erzeugnis (Lebensmittel oder Agrarerzeugnis) deutlich von anderen gleichartigen Erzeugnissen der gleichen Kategorie unterscheidet.

Eintragungsfähige Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der Übersicht

Die Verwendung der geschützten Spezifikation ist den Erzeugern und Verarbeitern vorbehalten, die sich an diese Spezifikation halten.

Es besteht ein gemeinschaftsweiter Schutz

  • vor einer missbräuchlichen oder irreführenden Verwendung,
  • vor Nachahmung,
  • vor Irreführung des Verbrauchers.

Die Schutzwirkung erfolgt durch die Eintragung.

Ablauf des Anmelde- und Eintragungsverfahrens

Kontrollen der garantiert traditionellen Spezialitäten
Etikettierungsverpflichtungen

Die Kontrollsysteme ahnden Verstöße.

Nur die nach europäischem Recht eingetragenen garantiert traditionellen Spezialitäten genießen einen weitreichenden Schutz. Die geschützten Angaben können im Falle des Missbrauchs durch Dritte von der Staatsanwaltschaft und ihren Hilfsorganen als Täuschungs- und Betrugsdelikt strafrechtlich verfolgt werden, d.h. dass bei missbräuchlicher Verwendung in einem Mitgliedstaat die zuständigen Behörden einzuschreiten haben. Die Überwachung und Kontrolle fällt in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Hinweis: Ab dem 01.10.2021 sind für Verfahrenshandlungen Gebühren zu entrichten.
Die Gebührenpflicht beruht auf § 1 Nr. 3 der Besonderen Gebührenordnung BMEL - BMELBGebV (BGBL 2021 Teil I Nr. 45 S. 2874 ff.) in Verbindung mit § 2 I Bundesgebührengesetz (BGebG).
Die Höhe der Gebühren richtet sich gemäß § 2 I BMELBGebV nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitt 3 BMELBGebV).

Die Gebühren für Eintragungs-, Änderungs- und Löschungsanträge werden von der BLE unmittelbar nach Eingang des Antrags festgesetzt. Zeitgleich wird ein Vorschuss in Höhe von 50 % (Festgebühr) angefordert.

Die Gebührenschuld für nationale und zwischenstaatliche Einsprüche entsteht mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Die Gebühr wird nach Weiterleitung der Einsprüche an die Europäische Kommission fällig.