Tierhaltungskennzeichnung
Am 24.08.2023 ist das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in Kraft getreten. Die Tierhaltungskennzeichnung soll für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen.
Verpflichtende Kennzeichnung
Ein Großteil der Endverbraucherinnen und Endverbraucher gibt – gefragt nach Kriterien bei der Lebensmittelauswahl – an, dass sie darauf achten, unter welchen Haltungsbedingungen das Tier gehalten wurde, von dem das Lebensmittel stammt.
Die staatliche, verpflichtende Tierhaltungskennzeichnung soll diesem Wunsch nachkommen, für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und somit eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. Dadurch, dass auf einen Blick zu erkennen ist, wie ein Tier in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland gehalten wurde, können bewusst Haltungsformen gewählt werden, die sich vom gesetzlichen Mindeststandard abheben und den Tieren Möglichkeiten bieten, arteigenes Verhalten in höherem Maße auszuführen.
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz sieht fünf Haltungsformen vor: "Stall", "Stall + Platz", "Frischluftstall“, "Auslauf/ Weide" und "Bio". Das Gesetz regelt zunächst die Mast bei Schweinen. Eine Ausweitung auf verarbeitete Produkte sowie die Außer-Haus-Verpflegung/ Gastronomie ist zügig geplant. Danach folgen weitere Tierarten, Produkte und Vertriebswege.
Inhaberinnen und Inhaber tierhaltender Betriebe müssen die Haltung von Tieren in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde ihres Bundeslandes mitteilen und erhalten daraufhin eine Kennnummer, die die Haltungsform belegt. Diese Kennnummer dient als Grundlage für die weitere Information über die jeweilige Haltungsform in der gesamten Lebensmittelkette und letztlich an der Verkaufsstelle. Die Kennzeichnungspflicht gilt zunächst für frisches Schweinefleisch, das von in Deutschland gehaltenen, geschlachteten und verarbeiteten Tieren stammt.
Welche Behörde in Ihrem Bundesland für die Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes zuständig ist, haben wir in einer Liste der zuständigen Behörden der Bundesländer (xlsx, 14 KB, Nicht barrierefrei) zusammengestellt.
Freiwillige Kennzeichnung bei Tieren aus dem Ausland
Im Gesetz wurde darüber hinaus die Möglichkeit geschaffen, dass auch Lebensmittel, die keiner verpflichtenden Kennzeichnung unterliegen, weil sie von Tieren aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland stammen oder im Ausland hergestellt oder verarbeitet wurden, freiwillig mit einer Kennzeichnung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu versehen. Sowohl deutsche als auch ausländische Lebensmittelunternehmen können an der freiwilligen Kennzeichnung teilnehmen. Hierfür muss das Lebensmittelunternehmen, das das Lebensmittel im Inland an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher abgeben möchte, vorher einen Antrag auf Genehmigung stellen.
1. Lebensmittelunternehmen
Welche Behörde ist für die Genehmigung zuständig?
Hat das Lebensmittelunternehmen den Firmensitz im Inland, muss es sich für den Antrag auf Genehmigung an die zuständige Stelle des jeweiligen Landes vor Ort wenden. Verfügt es über keinen Firmensitz im Inland, ist die BLE die zuständige Behörde für den entsprechenden Antrag.
- Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der freiwilligen Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) (PDF, 171 KB, Nicht barrierefrei)
- Application for approval for the use of a voluntary label on foreign foodstuffs of animal origin indicating the animal husbandry method used for the animals from which the food was obtained, in accordance with the German Act on Animal Husbandry Labelling (TierHaltKennzG) (PDF, 159 KB, Nicht barrierefrei)
- Anhang: Kennnummer/n der Haltungseinrichtung/en gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) TierHaltKennzG liegt/ liegen nicht vor (PDF, 727 KB, Nicht barrierefrei)
- Annex: Identification number(s) pursuant to Article 22 (3) No. 4 b) German Act on Animal Husbandry Labelling (TierHaltKennzG) not assigned to the animal husbandry facility/facilities (PDF, 241 KB, Nicht barrierefrei)
2. Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
Inhaberinnen und Inhaber tierhaltender Betriebe, die Tiere in einer Haltungseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Drittland halten, können diese – ebenso wie die deutschen Haltungseinrichtungen – mitteilen und dadurch registrieren lassen.
Welche Behörde ist für die Registrierung und Vergabe der Kennnummer zuständig?
Nach erfolgter Mitteilung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen erhält der Betrieb eine Kennnummer, die ihn berechtigt, die Tiere unter Angabe der Haltungsform abzugeben und sie somit einfacher an deutsche Unternehmen zu verkaufen und auf dem deutschen Markt in Verkehr zu bringen. Für diese Aufgabe ist ebenfalls die BLE zuständig.
Für die Mitteilung nutzen Sie bitte das Formular Mitteilung von Haltungseinrichtungen eines ausländischen Betriebes (PDF, 362 KB, Nicht barrierefrei) bzw. Notification of animal husbandry facilities (PDF, 382 KB, Nicht barrierefrei). Das Formular für die Mitteilung finden Sie zudem im unteren Kasten.
Die ausgefüllten Formulare sind als Anlage entweder rechtssicher über das Kontaktformular (deutsch: https://www.onlineservice.itzbund.de/as/action/invoke.do?id=BLE_10280_7fe19616dd; englisch: https://www.onlineservice.itzbund.de/as/action/invoke.do?id=BLE_10280_2725aee7dd) oder auf postalischem Wege an die BLE zu senden.
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 524
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn
Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise zum Ausfüllen und Hochladen der Formulare.
- Hinweise zum Ausfüllen und Hochladen der Formulare (PDF, 198 KB, Nicht barrierefrei)
- Instructions for filling out and uploading the forms (PDF, 196 KB, Nicht barrierefrei)
Weitere Informationen für Anwender und Anwenderinnen finden Sie im BMEL-Flyer: Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung (PDF, 1 MB, Nicht barrierefrei) und unter Tierhaltungskennzeichnung (THK). Unter https://www.tierhaltungskennzeichnung.de/anwender/downloads können zudem die gewünschten Kennzeichnungsvarianten heruntergeladen werden. Im Logo-Koffer finden sich sowohl die fünf Basis-Kennzeichen als auch Sonderformen.
Zum Thema
Formulare
- Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der freiwilligen Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG) (PDF, 171 KB, Nicht barrierefrei)
- Application for approval for the use of a voluntary label on foreign foodstuffs of animal origin indicating the animal husbandry method used for the animals from which the food was obtained, in accordance with the German Act on Animal Husbandry Labelling (TierHaltKennzG) (PDF, 159 KB, Nicht barrierefrei)
- Anhang: Kennnummer/n der Haltungseinrichtung/en gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 4 lit. b) TierHaltKennzG liegt/ liegen nicht vor (PDF, 727 KB, Nicht barrierefrei)
- Annex: Identification number(s) pursuant to Article 22 (3) No. 4 b) German Act on Animal Husbandry Labelling (TierHaltKennzG) not assigned to the animal husbandry facility/facilities (PDF, 241 KB, Nicht barrierefrei)
- Kontaktformular
- Contact request
- Mitteilung von Haltungseinrichtungen eines ausländischen Betriebes (PDF, 362 KB, Nicht barrierefrei)
- Notification of animal husbandry facilities (PDF, 382 KB, Nicht barrierefrei)
- Hinweise zum Ausfüllen und Hochladen der Formulare (PDF, 198 KB, Nicht barrierefrei)
- Instructions for filling out and uploading the forms (PDF, 196 KB, Nicht barrierefrei)