Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen für Bananen

In der Europäischen Union gelten für grüne, ungereifte Bananen Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften. Für gelbe, gereifte Bananen gilt die Pflicht zur Ursprungslandangabe.

Änderungen bei der Einfuhr von Bananen ab dem 01.01.2025

Ab dem 01.01.2025 wird die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen bei Bananen durch die Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2023/2429 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2023/2430 aufgehoben. Dadurch wird die ehemals eigenständige Vermarktungsnorm für grüne, ungereifte Bananen in eine Spezielle Vermarktungsnorm umgewandelt.

Ungereifte, grüne Bananen

Unter diese Spezielle Vermarktungsnorm fallen ab dem 01.01.2025 neben den Untergruppen Cavendish und Gros Michel weitere (Unter-)Gruppen und Anbausorten.

Werden diese Sorten ab dem 01.01.2025 aus Nicht-EU-Ländern eingeführt, müssen sie bei der BLE zur Konformitätskontrolle über das Onlineverfahren QUAKON angemeldet werden. Die Möglichkeit, sich von der Konformitätskontrolle freistellen zu lassen, besteht auch weiterhin und wird auf die neuen Untergruppen ausgeweitet.

Reife Bananen

Für reife Bananen des KN-Codes 0803 9019 00 9 und für im Hoheitsgebiet der Union gereifte Bananen gilt ab dem 01.01.2025 die Pflicht zur Ursprungslandskennzeichnung.

Informationen, welche Vermarktungsnorm oder Kennzeichnung für die jeweilige Bananengruppe gilt, finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen zu Vermarktungsnormen und Kontrolle

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für grüne, ungereifte Bananen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Verordnung (EU) 2023/2429 und der Verordnung (EU) 2023/2403.

Alle einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im unteren Abschnitt der Homepage unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.

Freistellung von der Konformitätskontrolle bei Bananen

Exemption from conformity checks for bananas

Ab sofort können Anträge auf  Freistellung von der Konformitätskontrolle durch die BLE bei Bananen ab 2025 gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen: Antrag auf Freistellung von der Konformitätskontrolle durch die BLE für Bananen (PDF, 195 KB, Nicht barrierefrei).

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag per E-Mail an qualitaetskontrolle@ble.de. Nach Eingang der Daten wird der Antrag geprüft und sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die Freistellung bis 31.12.2027 erteilt. Damit sind Sie berechtigt, die Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c und Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe ab der Verordnung (EU) 2023/2430 für in Drittländern erzeugt Bananen in jedem Entladehafen der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden.

Im Rahmen der Freistellung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.

Zugelassene Händler werden von der BLE in folgender Liste veröffentlicht: Liste der zugelassenen und freigestellten Händler.