Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

In der Europäischen Union (EU) gelten für frisches Obst und Gemüse Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften.

Bevor Avocados oder Äpfel aus Nicht-EU-Ländern in der Frischeabteilung des Supermarktes angeboten werden, nimmt der BLE-Prüfdienst sie unter die Lupe: Reif genug? Frei von Mängeln und Krankheiten? Richtig gekennzeichnet? Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gewährt auf ihrem YouTube Kanal Einblicke in die Arbeit hinter den Kulissen – ob am Flughafen, Hafen oder Großmarkt. https://youtu.be/suz9EkHnWM0

Anmeldung zur Qualitätskontrolle

In der EU gilt für den Großteil von frischem Obst und Gemüse die Allgemeine Vermarkungsnorm (AVN). Für die zehn marktstärksten Obst- und Gemüsearten gelten Spezielle Vermarktungsnormen (SVN). Diese gelten für:

  • Äpfel
  • Birnen
  • Erdbeeren
  • Gemüsepaprika
  • Kiwis
  • Pfirsiche und Nektarinen
  • Salate, krause Endivie und Eskariol
  • Tafeltrauben
  • Tomaten
  • Zitrusfrüchte

Die Ein- und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse ist über das Online Verfahren QUAKON bei der BLE anzumelden.

Weitere Informationen zur Anmeldung und dem Ablauf der Kontrolle sind im "Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse" erläutert:

Leitfaden zur Konformitätskontrolle bei der Einfuhr und Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse.

Die Aufgabenverteilung bei der Qualitätskontrolle teilt sich wie folgt zwischen dem Bund und den Bundesländern auf:

Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung
Bundesländer
  • bei der Einfuhr in die EU
  • bei der Ausfuhr aus der EU, sofern es sich nicht um deutsche Erzeugnisse handelt
  • auf der Erzeugerstufe (Packstation)
  • im Groß- und Einzelhandel
  • bei der Ausfuhr deutscher Erzeugnisse
Kontrollstellen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und ErnährungAmtliche Kontroll- und Überwachungsstellen

Die Kontrollen werden von den zuständigen Kontrollstellen selektiv und nach Risikoanalyse durchgeführt. Die Vereinbarung des Bundes und der Länder zu den Grundsätzen der Risikoanalyse, die in Deutschland gelten, sind in einem Leitfaden zusammengefasst. Die Risikoanalyse berücksichtigt insbesondere die Art des Erzeugnisses und zurückliegende Kontrollergebnisse.

Weitere Informationen zur Risikoanalyse sind im "Leitfaden zur Risikoanalyse" erläutert:

Leitfaden zur Risikoanalyse

Freistellung für Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen (Ausfuhr)

Die Belieferung von Beförderungsmitteln mit normpflichtigem Obst und Gemüse, die zum Verbrauch während der Reise oder zum Verkauf an Reisende bestimmt sind, stellt eine Ausfuhr dar, sofern die Beförderungsmittel auf ihrer Reise das Gebiet der Europäischen Union verlassen. Diese Freistellung beinhaltet auch die Belieferung von Offshore-Anlagen. Ab sofort können Anträge auf Freistellung von der Konformitätskontrolle bei der Belieferung von Beförderungsmitteln oder Offshore-Anlagen mit normpflichtigem, frischem Obst und Gemüse für das Jahr 2024 gestellt werden. Das Antragsformular können Sie hier herunterladen.

Darüber hinaus benötigen wir das Antragsformular auch mit rechtsgültiger Unterschrift. Bitte senden Sie den unterschriebenen Antrag per Post oder Fax an die BLE. Nachdem der unterschriebene Antrag und die elektronischen Daten bei der BLE eingegangen sind, wird der Antrag geprüft und sofern die Voraussetzungen nach Artikel 13 Abs.1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 erfüllt sind, die Freistellung bis 31.12.2024 erteilt.

Mit Beantragung einer Freistellung von der Konformitätskontrolle verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der BLE, die im Download aufgeführten Verpflichtungen zu erfüllen.

Im Rahmen der Freistellung werden in der BLE personenbezogene Daten verarbeitet. Umfang Verarbeitung und Speicherung der Daten werden in den Datenschutzhinweisen erläutert.

Koordinierung und Arbeitskreis der amtlichen Kontrollstellen

Die BLE ist koordinierende Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011. In diesem Zusammenhang hat sie zum 1. Juli 2015 die Geschäftsführung des Arbeitskreises der amtlichen Kontrollstellen bei Obst und Gemüse übernommen. Dieser Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss der amtlichen Kontrollstellen des Bundes und der Länder.

Der Arbeitskreis erarbeitet in Zusammenarbeit mit der AG-Normerläuterung Erläuterungen (in Wort und Bild) zu den Vermarktungsnormen der EU und den Vermarktungsnormen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE). Diese werden online bei der BLE auf dem Portal ELSKA publiziert.

Rechtsgrundlagen

In der Europäischen Union gelten Vermarktungsnormen und Kontrollvorschriften für Obst und Gemüse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, und der Verordnung (EU) Nr. 543/2011, in der die Kontrollvorschriften und Vermarktungsnormen im Einzelnen ausgeführt sind. Beide Verordnungen enthalten zahlreiche weitere Vorschriften zu anderen Erzeugnissen oder anderen Marktordnungsmaßnahmen (zum Beispiel Lizenzen, Erzeugerorganisationen) und werden relativ häufig geändert.

Die BLE bietet daher zu beiden Verordnungen jeweils einen Auszug an, der sich auf die Artikel und Anhänge beschränkt, die die Vermarktungsnormen und ihre Kontrolle betreffen. Diese Auszüge werden regelmäßig aktualisiert, das heißt konsolidiert. Bei einem Vergleich der konsolidierten Fassungen, welche die BLE beziehungsweise die EU-Kommission anbietet, ist darauf zu achten, welche Änderungsverordnungen jeweils eingearbeitet wurden.

Alle einschlägigen Rechtsgrundlagen sind im unteren Abschnitt der Homepage unter dem Punkt "Rechtsgrundlagen" aufgeführt.