Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Bis zu welchem Ausmaß kann Mehltau in Klasse I und/oder II bei gestutztem Blumenkohl akzeptiert werden?

Beim Falschen Mehltau handelt es sich um eine pilzliche Krankheit (Peronospora parasitica), die sowohl die Blätter als auch den essbaren Teil, d. h. den Kopf befallen kann. Äußerlich sichtbare Befallsstellen sind immer ein Zeichen dafür, dass im Inneren des Gewebes die Gefäßbündel bereits infiziert sind.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Blumenkohl muss gesund sein. Gemäß der Auslegung des Arbeitskreises Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse sind „unter der Voraussetzung, dass der verzehrbare Teil praktisch frei von größeren Mängeln ist, leichte Krankheitsspuren zulässig.“ Blumenkohl, bei denen nur die Blätter oder auch der Kopf leichte Anzeichen von Mehltaubefall aufweisen, sind zulässig. Blumenkohl mit Mehltauflecken auf dem Kopf ist nicht gesund, in der Verzehrbarkeit beeinträchtigt und nur im Rahmen der Toleranz für Verderb zu 2 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-11 (Stand: 25.02.2011): Blumenkohl muss gesund sein. Dies gilt auch für die Blätter. In Klasse II dürfen die Blätter leichte Spuren von Schäden aufweisen, die von Schädlingen oder Krankheiten verursacht wurden. Blumenkohl mit Mehltauflecken auf dem Kopf ist nicht gesund, in der Verzehrbarkeit beeinträchtigt und nur im Rahmen der Toleranzen für Verderb (1 % in der Klasse I; 2 % in der Klasse II) zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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