Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

In welchem Ausmaß werden beschädigte Bohnen toleriert a) bei maschinengeernteten Bohnen und b) bei handgepflückten Bohnen?

Bei Beschädigungen der Hülsen sehen die Normen keine Unterscheidung nach hand- und maschinengepflückten Bohnen vor.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Die Norm verlangt, dass die Erzeugnisse "ganz" sind. Es wird eine Toleranz von 10 % für Erzeugnisse gewährt, welche die Mindestqualitätsanforderungen nicht erfüllen.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-06 (Stand: 25.02.2011): Die Norm verlangt, dass die Erzeugnisse "ganz" sind. In der Klasse I wird 1 % und in der Klasse II werden 10 % Toleranz für Erzeugnisse gewährt, die den Mindesteigenschaften nicht entsprechen. Zusätzlich wird in Klasse I eine Toleranz von 15 % und in der Klasse II von 30 % für Bohnen (ausgenommen Prinzessbohnen) gewährt, bei denen der Stiel und ein kleines Stück des schmalen Halsabschnitts fehlen, sofern die Hülsen geschlossen, trocken und nicht verfärbt sind. Summiert man diese Toleranzen, sind in Klasse I bis zu 16 % und in Klasse II bis zu 40 % beschädigte Bohnen (ausgenommen Prinzessbohnen) zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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