Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Dürfen Wildpilze wie z. B. Pfifferlinge oder Steinpilze mit einer Klasse gekennzeichnet werden?

"Wildpilze" fallen gemäß Artikel 4 Abs. 6 der VO (EU) Nr. 543/2011 nicht unter die allgemeine Vermarktungsnorm (AVN). Alle Erzeugnisse, die nicht unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen, dürfen nur mit einer Klasse gekennzeichnet werden, wenn deutlich wird, dass es sich nicht um eine staatliche Norm handelt.
Für einige Wildpilze wie Pfifferlinge, Steinpilze und Trüffel gibt es UNECE-Normen, die eine Klassifizierung enthalten.

Grundsätzlich haben UNECE-Normen in Deutschland den Status von Empfehlungen, die von der Wirtschaft auf freiwilliger Basis angewandt werden können. Es darf jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes durch eine Klassenangabe keinesfalls der Eindruck erweckt werden, bei der Klassifizierung handele es sich um eine gesetzliche nationale oder EU-Vorgabe. Die in den UNECE-Normen vorgeschriebene Kennzeichnung einer Klasse ist daher eigentlich ein Verstoß gegen das Handelsklassengesetz, es sei denn, die Kennzeichnung wird um den Hinweis auf die UNECE-Norm ergänzt (z. B. Klasse I nach UNECE (www.unece.org). Es ist in diesen Fällen allerdings auch möglich, private Normen als Grundlage der Klassifizierung einzusetzen und zu kennzeichnen: "Klasse I nach www.mustermann.de".

Bei Erzeugnissen aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die mit einer Klassenangabe auf dem deutschen Markt angeboten werden, ist der Hinweis auf die UNECE- oder eine private Norm zwar empfehlenswert; er ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Im Gegenteil, in anderen Mitgliedstaaten kann ein Verbot wie in § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes fehlen. Aufgrund Artikel 34 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der EU, C 83 S. 47 ff vom 30.03.2010) sind jedoch mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Eine Klassenkennzeichnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten ist daher bei diesen Erzeugnissen zu tolerieren und § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes greift nicht.

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Stand: 27.03.2012

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