Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sind kleine Einzelblätter von Gemüse- oder Salatpflanzen, sog. Baby Leafs, die als sortenreine Ware oder Mischpackung verschiedener Arten sauber geputzt und gewaschen als lose Ware oder in Fertigpackungen angeboten werden, als "küchenfertig" aufzufassen?

In der VO (EU) Nr. 543/2011 werden u. a. die Vermarktungsnormen für den Sektor Obst und Gemüse festgelegt (Anhang I, Teile A und B).
In jeder speziellen Vermarktungsnorm und in der allgemeinen Vermarktungsnorm wird im Rahmen der Mindesteigenschaften gefordert, dass die Erzeugnisse "ganz" sein müssen, d. h. "es darf kein Teil fehlen oder das Erzeugnis so geschädigt sein, dass es dadurch unvollständig ist". Die Erläuterung stammt aus den Erläuterungsbroschüren der OECD, die zur Auslegung und Anwendung der Vermarktungsnormen gemäß Anhang V Pkt. 2.6 der VO (EU) Nr. 543/2011 herangezogen werden sollen.

Der Ernteschnitt gilt nicht als Beschädigung, sofern der essbare Teil des Erzeugnisses dabei nicht beschädigt wird. Das Entfernen von Würzelchen ist eine Maßnahme der Aufbereitung, dadurch wird das Erzeugnis nicht beschädigt. Erzeugnisse, die durch mechanische Einwirkung beschädigt wurden, sind nicht mehr „ganz“ und dürfen nicht vermarktet werden. Erzeugnisse, die zerkleinert werden (Blätter in Stücke oder Streifen geschnitten, Möhren in Stifte geschnitten, geraspelte Möhren etc.), sind nach den Vermarktungsnormen nicht mehr „ganz“ und damit nicht mehr normgerecht.

Weder die EU-Kommission noch die Mitgliedstaaten wollten das Vermarkten von Salaten aus mehr oder weniger stark zerkleinerten Zutaten durch die Einführung der Vermarktungsnormen verbieten. Daher gibt es die Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) Nr. 543/2011. Erzeugnisse, die durch mechanische Maßnahmen wie Schneiden oder in anderer Form Zerkleinern aber auch Schälen in ihrer Intaktheit beschädigt werden, dürfen vermarktet werden, wenn sie als "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" vermarktet werden und entsprechend gekennzeichnet sind. Dann und nur dann unterliegt der Salat nicht der allgemeinen Vermarktungsnorm und muss nicht mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden.

Die Verordnung trifft keine Aussage darüber, ob die küchenfertige Zerschneidung oder Zerlegung vor oder nach der Ernte erfolgt. Da aber das Produkt in seiner Intaktheit zerstört wird und damit eine mehr oder weniger große offene Oberfläche erzeugt wird, die eine Eintrittspforte für Mikroorganismen darstellt, wird diese Zerschneidung oder Zerlegung i. d. R. nach der Ernte und nach einem Waschvorgang durchgeführt.
Folgende Frage muss vor der Kennzeichnung einer Packung mit Baby Leaf-Salat beantwortet werden: Sind die in der jeweiligen Salatpackung enthaltenen Bestandteile physisch intakt oder wurden sie zerschnitten und zerkleinert?

  • Salatpackungen mit ganzen Blättern unterliegen der allgemeinen Vermarktungsnorm und müssen mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden.
  • Salatpackungen mit zerkleinerten Blättern sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm aus-genommen und müssen nicht mit dem Ursprungsland gekennzeichnet werden.

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Stand: 02.07.2012

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