Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Gelten Kräuter wie z. B. Petersilie, Schnittlauch oder Bärlauch als küchenfertige Ware, wenn sie gebündelt angeboten werden?

Der Ernteschnitt und das ggf. anschließende Putzen, d. h. Einkürzen von Blattstielen gilt nicht als küchenfertige Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 lit. d) der VO (EU) Nr. 543/2011. Kräuter in Bunden oder Verkaufspackungen unterliegen daher der allgemeinen Vermarktungsnorm. Sofern es sich um Kräuter handelt, die von Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 erfasst sind, fallen die Kräuter unter die allgemeine Vermarktungsnorm. Vorschriften für die Aufmachung gibt es nicht. Die Kräuter können daher als einzelne Zweige oder Blätter – gebündelt oder in Verkaufspackungen – oder im Topf angeboten werden und müssen die allgemeine Vermarktungsnorm erfüllen.

Ausnahmen: Einige Kräuter sind gemäß Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 in Verbindung mit den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (ABl. EU C 137 vom 6.5.2011) ausdrücklich von der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgeschlossen. Dazu gehören die unter den KN-Code 1211 90 85 fallenden Kräuter:

Baldrian (Valeriana officinalis), Beifuß (Artemisia vulgaris), Borretsch (Borago officinalis), Currykraut (Helichrysum italicum), Eibisch (Althaea officinalis), Eisenkraut (Verbena-Arten), Lavendel (Lavandula-Arten), Raute (Ruta graveolens), Waldmeister (Galium odoratum), Ysop (Hyssopus officinalis).

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Stand: 27.03.2012

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