Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es korrekt, dass Kräuter in Töpfen unter die allgemeine Vermarktungsnorm fallen?

Die allgemeine Vermarktungsnorm gilt auch für Kräuter im Topf, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind. Diese Feststellung erfüllt auch die Definition von "Lebensmittel" gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Dort wird Lebensmittel definiert als "Pflanzen nach dem Ernten". Für Kräuter in Töpfen, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, gilt "die Entnahme der Töpfe aus der Produktion" als Ernte.

Kräuter in Töpfen, die zu Dekorations- oder Pflanzzwecken angeboten werden, fallen unter den KN-Code 0602 90 30 und damit in Anhang I Teil XIII "Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels" der Verordnung VO (EU) Nr. 1308/2013 und nicht unter die Vermarktungsnormen.

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Stand: 27.03.2012

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