Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Muss Baby Leaf mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum gekennzeichnet werden?

Bei Baby Leaf handelt es sich um Blattgemüse verschiedenster Arten, die in Anhang I Teil IX der Verordnung VO (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführt sind und damit der allgemeinen Vermarktungsnorm gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 unterliegen.

Um Verwechslungen vorzubeugen: Bei Baby Leaf handelt es sich nicht um eine Ausnahme nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe d) der VO (EU) Nr. 543/2011. Diese Ausnahme gilt nur für Erzeugnisse, die nach der Ernte geschnitten oder zerteilt wurden, um sie küchenfertig herzurichten. Eine derartige Bearbeitung erfolgt bei Baby Leaf jedoch nicht.

Bei Baby Leaf handelt es sich um Primärprodukte, die nur geerntet, verlesen und gewaschen wurden. Damit ist eine Kennzeichnung mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum nicht erforderlich.

Allerdings muss auf Fertigpackungen gemäß Los-Kennzeichnungsverordnung die Losnummer angegeben sein. Diese Losnummer kann durch das Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt werden.

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Stand: 27.03.2012

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