Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Darf Knoblauch als "einzelne Zehen", die aus der Knoblauchzwiebel herausgelöst wurden, angeboten werden?

Bei einzelnen Zehen aus einer Knoblauchzwiebel handelt es sich um bearbeiteten oder aufbereiteten Knoblauch. Dabei können die einzelnen Zehen noch von einer trockenen Außenhaut umgeben oder von dieser befreit sein.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Knoblauch kann als Einzelzehen, die jeweils mit einer trockenen Außenhaut umgeben sind, vermarktet werden. Es handelt sich dabei um eine produktspezifische Aufbereitung. Gemäß der Auslegung des Arbeitskreises Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse ist die produktspezifische Aufbereitung eines Erzeugnisses zulässig. Dieses gilt trotz dieser Aufbereitung als "ganz". Die Einzelzehen müssen die übrigen Anforderungen der allgemeinen Vermarktungsnorm einhalten.

Geschälte Einzelzehen erfüllen die Mindesteigenschaft "ganz" nicht. Gemäß Artikel 4 (1) d) der VO (EU) 543/2011 sind "Erzeugnisse, die so geschnitten oder zerlegt wurden, dass sie "verzehrfertig" oder "küchenfertig vorbereitet" sind, von der "Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen". Geschälte Einzelzehen fallen damit nicht unter die allgemeine Vermarktungsnorm.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-18 (Stand: 01.12.2011): Die Vermarktungsnorm gilt für Knoblauchzwiebeln und für Soloknoblauch, d. h. einzehigen runden Knoblauch, nicht jedoch für einzelne aus der Zwiebel herausgelöste Zehen.

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Stand: 01.10.2013

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