Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist Porree/Lauch zu beurteilen, bei dem durch das Abschneiden der Wurzeln der Zwiebelkuchen angeschnitten wurde?

Bei Porree/Lauch ist im Rahmen der Aufbereitung ein Einkürzen oder Abschneiden der Wurzeln üblich.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Gemäß der Auslegung des Arbeitskreises Qualitätskontrolle bei Obst und Gemüse ist "eine produktspezifische Aufbereitung, d. h. das Entfernen von Blättern oder Wurzeln" zulässig, sofern dadurch der verzehrbare Teil nicht beschädigt wird. Eine Beschädigung des Zwiebelbodens wird durch die produktspezifische Aufbereitung nicht abgedeckt. Derart beschädigte Porree-/Lauchstangen sind als "nicht ganz" zu bewerten und nur im Rahmen der Toleranz zu 10 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Bei Porree/Lauch ist das Abschneiden von Wurzeln und Blattenden zulässig; das Erzeugnis gilt dennoch als "ganz". Porree/Lauch, dessen Zwiebelboden beschädigt ist, ist jedoch als "nicht ganz" zu betrachten und kann nur im Rahmen der Toleranzen (1 % in der Klasse I, 10 % in der Klasse II) zugelassen werden.

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Stand: 01.10.2013

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