Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie muss gebündelter Porree/ Lauch ordnungsgemäß gekennzeichnet sein?

Porree/Lauch-Bunde werden a) in einer Kiste, b) auf einer Palette (Rollcontainer), die mit Folie verschweißt, oder c) auf einer Palette, die jedoch nur seitlich mit Netzmaterial zwecks besserem Halt umwickelt ist, angeliefert.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Das Erzeugnis muss mit dem Ursprungsland und dem Packer und/oder Absender gekennzeichnet sein. Das gilt sowohl für die Packstücke auf allen Handelsstufen als auch für die Vorverpackungen im Einzelhandel.

Nach der Begriffsbestimmung "Packstück" im Anhang V der VO (EU) Nr. 543/2011, Stand: 01.10.2013, sind auch Rollcontainer oder Paletten mit Porree, die mit Netzmaterial oder Folie umwickelt sind, als Packstücke anzusehen und zu kennzeichnen.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Die Vorschriften zur Kennzeichnung beziehen sich auf das Packstück. Alle in der Frage unter a), b) und c) genannten Verpackungsarten sind Packstücke im Sinne der Begriffsbestimmung "Packstück" des UNECE-Standard Layouts.

Verkaufspackungen (Vorverpackungen und offene Packungen), die in Packstücken aufgemacht sind, sind ausdrücklich von den UNECE-Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen. Für Verkaufspackungen gelten dann die nationalen Vorschriften des Landes, in dem die Verkaufspackungen in den Verkehr gebracht werden. In der EU kommen die Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln zur Anwendung.

Wenn Porree/Lauch-Bunde im Einzelhandel angeboten werden und sie die Definition einer Vorverpackung erfüllen, müssen sie mit den von der Norm geforderten Angaben (allgemeine Vermarktungsnorm nur Ursprungsland UNECE-Norm alle Angaben nach der Norm) sowie der Verkehrsbezeichnung, dem Nettogewicht und der Los-Nummer gekennzeichnet sein. Die Angabe des Nettogewichts gilt auch für offene Verkaufspackungen.

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Stand: 01.10.2013

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