Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wann ist geschossener Porree/Lauch zu beanstanden?

Mit "Schossen" wird bei Porree/Lauch der Übergang vom vegetativen zum generativen Wachstum bezeichnet. Beim Schossen handelt es sich also um eine fortgeschrittene Entwicklungsphase.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Porree/Lauch muss genügend entwickelt, darf aber nicht überentwickelt sein. Eine Überentwicklung ist festzustellen, wenn der Blütenspross sichtbar und/oder verhärtet ist. Im Zweifelsfall muss eine reduzierte Probe der kontrollierten Stangen der Länge nach aufgeschnitten werden. Porree/Lauch, dessen Blütentriebe abgeschnitten sind, ist wie Porree/Lauch mit sichtbaren Blütensprossen zu werten und damit nicht zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranz zu 2 % zulässig.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 12.11.2012): Porree/Lauch muss die Mindesteigenschaft "nicht geschossen" erfüllen. "Ein weicher Blütentrieb im umhüllten Teil" ist für Frühporree/-lauch der Klasse I im Rahmen der Sondertoleranz zu 10 % und für Porree/Lauch der Klasse II im Rahmen der Toleranz zu 10 % zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranzen für Verderb (1 % in der Klasse I, 2 % in der Klasse II) zulässig.

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Stand: 01.10.2013

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