Wann ist geschossener Porree/Lauch zu beanstanden?
Mit "Schossen" wird bei Porree/Lauch der Übergang vom vegetativen zum generativen Wachstum bezeichnet. Beim Schossen handelt es sich also um eine fortgeschrittene Entwicklungsphase.
Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) 2023/2429 Anhang I Teil A, Stand: 03.11.2023): Porree/Lauch muss genügend entwickelt, darf aber nicht überentwickelt sein. Eine Überentwicklung ist festzustellen, wenn der Blütenspross sichtbar und/oder verhärtet ist. Im Zweifelsfall muss eine reduzierte Probe der kontrollierten Stangen der Länge nach aufgeschnitten werden. Porree/Lauch, dessen Blütentriebe abgeschnitten sind, ist wie Porree/Lauch mit sichtbaren Blütensprossen zu werten und damit nicht zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranz zu 2 % zulässig.
Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-21 (Stand: 15.03.2024): Porree/Lauch muss die Mindesteigenschaft "nicht geschossen" erfüllen. "Ein weicher Blütentrieb im umhüllten Teil" ist für Frühporree/-lauch der Klasse I im Rahmen der Sondertoleranz zu 10 % und für Porree/Lauch der Klasse II im Rahmen der Toleranz zu 10 % zulässig. Verhärtete, sichtbare und/oder abgeschnittene Porreestangen sind nur im Rahmen der Toleranzen für Verderb (1 % in der Klasse I, 2 % in der Klasse II) zulässig.