Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Dürfen Rhabarberstangen an einem oder beiden Stangenenden eingekürzt werden?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011, Anhang I – Teil A, Stand: 01.10.2013): Rhabarber unterliegt der allgemeinen Vermarktungsnorm und muss folglich "ganz" sein, das heißt 10 % beschädigte oder eingekürzte Stangen sind zulässig. In Anwendung der in Deutschland geltenden Erläuterungen zur allgemeinen Vermarktungsnorm handelt es sich bei dem Einkürzen der Blätter um eine produkttypische Aufmachung.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-40 (Stand: 05.12.2017): Bei der Mindesteigenschaft "ganz" wird ausdrücklich verlangt, dass bei Freiland-Rhabarber die Blätter auf höchstens 5 cm oberhalb des Blattstiels glatt abgeschnitten sein müssen. Es ist allerdings auch zulässig, die Blattstiele am oberen Ende einzukürzen.

Rhabarberstangen, die am unteren Ende oder an beiden Enden eingekürzt sind, und Stangen, deren Schnittflächen sich aufrollen sind unzulässig. Derart beschädigte Stangen sind nur in der 10-%-Toleranz der allgemeinen Vermarktungsnorm beziehungsweise der 10-%-Toleranz der Klasse II der UNECE-Norm zulässig.

Rhabarber: Einkürzen von Blättern und Stangen (PDF, 785 KB, Nicht barrierefrei)

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Stand: 10.01.2018

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