Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Handelt es sich bei "geputztem Rosenkohl" um "küchenfertigen Rosenkohl"?

Unter geputztem Rosenkohl versteht man solchen, der unmittelbar unterhalb des Blattansatzes nachgeschnitten wurde und bei dem die Grundblätter und in der Regel auch die Deckblätter entfernt wurden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Eine produktspezifische Aufbereitung, d. h. das Entfernen von Deck- und Außenblättern ist zulässig, das Herz der Röschen muss jedoch noch durch mindestens eine Lage Deckblätter geschützt sein.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-08 (Stand: 08.06.2018): Die Norm unterscheidet zwischen geputztem und ungeputztem Rosenkohl. In Klasse I wird gefordert, dass geputzter Rosenkohl "gut gefärbt" ist.

Rosenkohl, der "so geschnitten oder zerlegt wurde, dass [er] 'verzehrfertig' oder 'küchenfertig' ist", ist gemäß Artikel 4 (1) d) der VO (EU) 543/2011 von der "Verpflichtung zur Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen". Beispielsweise sind Rosenkohlröschen, bei denen alle Außen- und Deckblätter entfernt wurden, sodass nur noch das "Herz" mit zarten, hellgrünen Blättchen übrig ist, oder halbierte Rosenkohlröschen "küchenfertig geschnitten oder zerteilt [oder aufbereitet]".

Foto Rosenkohl

Impressum

Stand: 22.06.2018

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
Referat 223
50168 Bonn