Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Welche Anforderungen müssen Spargelköpfe / Spargelspitzen zusätzlich zur Höchstlänge von 12 cm einhalten?

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A, Stand: 01.10.2013): Eine Größensortierung ist nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon, ob freiwillig nach Größe sortiert wurde, sind die Mindestqualitätsanforderungen einzuhalten.

Bewertung gemäß der UNECE-Norm FFV-04 (Stand: 25.02.2011): Die Köpfe oder Spitzen müssen glatt und möglichst rechtwinklig abgeschnitten sein und die für die jeweilige Klasse und Farbgruppe vorgeschriebene Kopffestigkeit und Färbung aufweisen. Eine Mindestlänge ist nicht vorgeschrieben; die Spitzen können daher auch 3 cm oder 5 cm lang bzw. kurz sein. Die einheitliche Länge im Packstück ist nicht verlangt, es sei denn, die Spitzen würden gebündelt angeboten. Die Vorschriften zur Sortierung nach dem Durchmesser gelten auch für Spargelspitzen. Eine Mischung von Farbgruppen ist auch bei Spargelspitzen im Rahmen der in den Bestimmungen zur Gleichmäßigkeit festgelegten Möglichkeiten zulässig. Bei der Kennzeichnung der Packstücke muss, auch wenn der Inhalt des Packstücks von außen sichtbar ist, angegeben sein: "(Spargel)spitzen", die Klasse und die Größe.

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Stand: 01.10.2013

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