Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es bei Rispentomaten in Verkaufspackungen zulässig, einzelne Früchte zum Austarieren hinzuzufügen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B – Teil 10, Stand: 11.03.2014): Bei der Präsentation von "Rispentomaten" besteht die Möglichkeit, dass sich während des Transportes und der Hantierung auf den nachgelagerten Handelsstufen einzelne Früchte von der Rispe lösen. In jeder Partie Rispentomaten dürfen sich Früchte vom Stiel gelöst haben und zwar 5 % in Klasse I und 10 % in Klasse II. Zum Austarieren wird pro Verkaufspackung eine Frucht toleriert.

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Stand: 11.03.2014

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Referat 223
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