Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Muss bei einer Sortierung nach Gewicht die Kennzeichnung mit Mindest- und Höchstdurchmesser erfolgen?

Bewertung gemäß der EU-Vermarktungsnorm (VO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil B – Teil 10, Stand: 11.03.2014): Die Sortierung nach Gewicht ist zulässig. Allerdings sind keine Sortierspannen nach Gewicht vorgegeben. Stattdessen muss auch bei einer Sortierung nach Gewicht die Anforderung an die Gleichmäßigkeit nach Durchmesser berücksichtigt werden. Daher muss die Größenkennzeichnung stets mit Mindest- und Höchstdurchmesser erfolgen. Der Größencode, die Stückzahl oder das Gewicht oder eine Gewichtsspanne können zusätzlich auf freiwilliger Basis angegeben werden.

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Stand: 11.03.2014

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Referat 223
50168 Bonn