Was bedeutet "küchenfertig oder verzehrfertig" im Zusammenhang mit der allgemeinen Vermarktungsnorm?
In der VO (EG) Nr. 2073/2005 ist der Begriff "verzehrfertige Lebensmittel" in Artikel 2 Buchstabe g) wie folgt definiert: "Lebensmittel, die vom Erzeuger oder Hersteller zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ohne dass eine weitere Erhitzung oder eine sonstige Verarbeitung zur Abtötung der entsprechenden Mikroorganismen oder zu deren Reduzierung auf ein akzeptables Niveau erforderlich ist.“ In dieser Verordnung sind allerdings lediglich die mikrobiologischen Kriterien für verzehrfertige Lebensmittel festgelegt. Im Zusammenhang mit den Vermarktungsnormen ist daher nur die Definition gemäß Verordnung (EU) 2023/2429 (Stand: 03.11.2023) maßgeblich.
Zunächst ist festzustellen, dass alle Obst- und Gemüsearten, die in Anhang I Teil IX der VO (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind, entweder einer speziellen oder der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen. Ausnahmen werden in Artikel 5 der VO (E) 2023/2429 definiert.
In jeder speziellen Vermarktungsnorm und in der allgemeinen Vermarktungsnorm wird im Rahmen der Mindesteigenschaften gefordert, dass die Erzeugnisse "ganz" sein müssen, d. h. "es darf kein Teil fehlen oder das Erzeugnis so geschädigt sein, dass es dadurch unvollständig ist". Die Erläuterung stammt aus den Erläuterungsbroschüren der OECD, die zur Auslegung und Anwendung der Vermarktungsnormen gemäß Anhang V Pkt. 2.6 der VO (EU) 2023/2430 herangezogen werden sollen.
Der Ernteschnitt gilt nicht als Beschädigung, sofern der essbare Teil des Erzeugnisses dabei nicht beschädigt wird. Das Entfernen von Würzelchen, ist eine Maßnahme der Aufbereitung, dadurch wird das Erzeugnis nicht beschädigt. Auch das Ernten einzelner Triebe und Bündeln dieser Triebe z. B. zu Kräuterbündeln entspricht diesem "Ernteschnitt".
Erzeugnisse, die durch mechanische Einwirkung beschädigt wurden, sind nicht mehr "ganz" und dürfen nicht vermarktet werden. Erzeugnisse, die zerkleinert werden (Blätter in Stücke oder Streifen geschnitten, Möhren in Stifte geschnitten, geraspelte Möhren etc.), sind nach den Vermarktungsnormen nicht mehr "ganz" und damit nicht mehr normgerecht. Für derartig mechanisch bearbeitete Erzeugnisse gilt die Ausnahme nach Artikel 5 Absatz (1) b) xvii) dieser VO: Erzeugnisse, "die einer Zubereitung unterzogen wurden, die über das in der geltenden spezifischen UNECE- Norm angegebene Zuschneiden hinausgeht, oder die im Sinne der allgemeinen Vermarktungsnorm nicht unversehrt sind", sodass sie als "verzehrfertig" oder "küchenfertig" vorbereitet sind, sind der von Einhaltung der Vermarktungsnormen ausgenommen. Diese Erzeugnisse müssen allerdings seit dem 01.01.2025 mit dem Ursprungsland versehen sein.
Folgende Frage muss bei der Beurteilung eines Erzeugnisses beantwortet werden: Sind die in dem jeweiligen Packstück enthaltenen Bestandteile physisch intakt oder wurden sie zerschnitten und/oder zerkleinert?
- Packungen mit ganzen Erzeugnissen unterliegen der allgemeinen Vermarktungsnorm oder den speziellen Vermarktungsnormen und müssen mit dem Ursprungsland und allen anderen von der zutreffenden Vermarktungsnorm verlangten Angaben gekennzeichnet sein. Dies gilt auch, wenn die Erzeugnisse gewaschen, sorgfältig verlesen und/oder unter Schutzgas verpackt wurden.
- Packstücke (auch Vorverpackungen), die ausschließlich zerkleinerte Erzeugnisse enthalten oder Mischungen von Erzeugnissen mit mindestens einem zerkleinerten Mischungspartner sind von der allgemeinen Vermarktungsnorm und den speziellen Vermarktungsnormen ausgenommen. Sie müssen nicht mit dem Ursprungsland, jedoch mit dem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) gekennzeichnet und gekühlt angeboten werden.
Ursprung küchenfertige Erzeugnisse (PDF, 259 KB, Nicht barrierefrei)
Der Arbeitskreis der amtlichen Qualitätskontrolle bei frischem Obst und Gemüse hat eine Entscheidungshilfe zusammengestellt.
Produktspezifische Aufmachung | Küchenfertig/verzehrfertig geschnitten/zerlegt |
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Schnittlauch ohne Spitzen in Vorverpackungen | Entsteinte Kirschen, entkelchte Erdbeeren |
Bruchspargel mit entsprechender Kennzeichnung | Geschälte Ananas einzelne, geschälte Knoblauchzehen |
Baby Leaf / Blattgemüse – ganze Einzelblätter | Blattgemüse in Streifen oder Stücke geschnitten |
Wurzel- und Knollengemüse ohne Laub | Ausgepalte Erbsen, Bohnen etc. |
Wurzelpetersilie, Pastinaken ohne Spitze (aber Bruchfläche max. 1/3 vom größten Querdurchmesser; keine zwei Bruchflächen) | Geraspeltes Gemüse Bleichsellerie-Sticks |
Rhabarber am oberen Stangenende eingekürzt | Zerzupfter Grünkohl |
Physalis ohne Kelch | Geschälte Zwiebeln |
Gehackte Kräuter | |
Halbierte Melonen oder Kopfkohl, Stücke von Wassermelonen oder Kürbis; Suppengrün (Suppengemüse) | |
= AVN mit Ursprungsland und Absender | = Angabe Ursprungsland |
Stand: AK-Sitzung 2020