Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Was ist zu veranlassen, wenn ein gekennzeichneter Brixwert nicht eingehalten wird?

Eine Kennzeichnung des Mindest-Brixwertes ist weder nach den EU-Vermarktungsnormen noch nach den UNECE-Normen vorgeschrieben. Wird ein Brixwert angegeben, ist dieser auch einzuhalten. Sofern Früchte, die dem angegebenen Brixwert nicht genügen, nicht aussortiert werden können, muss die betreffende Angabe auf den Packstücken unkenntlich gemacht werden. Andernfalls könnte eine irreführende Kennzeichnung nach § 11 des LFGB festgestellt werden.

Eine bestimmte Methode zur Bestimmung der genügenden Reife ist nicht vorgeschrieben. Die in dem OECD-Leitfaden zu objektiven Messmethoden (2005) beschriebene Methode ist gemäß Anhang V Punkt 2.6 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) anzuwenden.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020