Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, Obst und Gemüse mit Schönheitsfehlern unter Begriffen wie "Sonderlinge" oder "Wunderlinge" zu verkaufen?

Obst und Gemüse, das unter Bezeichnungen wie "Sonderlinge", "Wunderlinge" o. ä. angeboten wird, muss – abgesehen vom Ab-Hof-Verkauf oder wenn es im Einzelhandel "für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten wird und zur Verarbeitung durch den Verbaucher bestimmt ist" (und entsprechend gekennzeichnet ist) – den Vermarktungsnormen entsprechen.

Wenn die nachfolgend dargestellten Qualitätskriterien eingehalten und die Packstücke und Verkaufsverpackungen korrekt nach Norm gekennzeichnet sind, kann – mit Abstand zu den Kennzeichnungsangaben nach Vermarktungsnorm – zusätzlich mit "Sonderlingen", "Wunderlingen" etc. geworben werden.

Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) 2023/2429, Stand 03.11.2023): Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Schalen- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. Derartige Mängel sowie Verderb sind nur in der 2 % Toleranz zulässig. Andere Abweichungen von den Mindesteigenschaften sind im Rahmen der 10 % Toleranz zulässig.

Bewertung gemäß einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder UNECE-Norm: Alle Erzeugnisse mit Mängeln müssen mindestens der Klasse II – unter Ausnutzung der Toleranzen – entsprechen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Schalen- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. Derartige Mängel sowie Verderb sind nur in der 2 % Toleranz zulässig. Andere Abweichungen von den Mindesteigenschaften sind im Rahmen der 10 % Toleranz zulässig.