Ist es zulässig, Obst und Gemüse mit Schönheitsfehlern unter Begriffen wie "Sonderlinge" oder "Wunderlinge" zu verkaufen?
Obst und Gemüse, das unter Bezeichnungen wie "Sonderlinge", "Wunderlinge" o. ä. angeboten wird, muss – abgesehen vom Ab-Hof-Verkauf oder wenn es im Einzelhandel "für den persönlichen Bedarf der Verbraucher angeboten wird und zur Verarbeitung durch den Verbaucher bestimmt ist" (und entsprechend gekennzeichnet ist) – den Vermarktungsnormen entsprechen.
Wenn die nachfolgend dargestellten Qualitätskriterien eingehalten und die Packstücke und Verkaufsverpackungen korrekt nach Norm gekennzeichnet sind, kann – mit Abstand zu den Kennzeichnungsangaben nach Vermarktungsnorm – zusätzlich mit "Sonderlingen", "Wunderlingen" etc. geworben werden.
Bewertung gemäß der allgemeinen Vermarktungsnorm (VO (EU) 2023/2429, Stand 03.11.2023): Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Schalen- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. Derartige Mängel sowie Verderb sind nur in der 2 % Toleranz zulässig. Andere Abweichungen von den Mindesteigenschaften sind im Rahmen der 10 % Toleranz zulässig.
Bewertung gemäß einer speziellen EU-Vermarktungsnorm oder UNECE-Norm: Alle Erzeugnisse mit Mängeln müssen mindestens der Klasse II – unter Ausnutzung der Toleranzen – entsprechen. Ausgeschlossen sind Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr zum Verzehr geeignet sind oder bei denen die Beseitigung der Mängel zu Mehrabfall führt. Hierzu zählen auch sehr starke Schalen- oder Formfehler sowie Welkeerscheinungen. Derartige Mängel sowie Verderb sind nur in der 2 % Toleranz zulässig. Andere Abweichungen von den Mindesteigenschaften sind im Rahmen der 10 % Toleranz zulässig.