Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Welche amtliche Stelle ist in Deutschland für die Erteilung oder Anerkennung von kodierten Bezeichnungen für Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders zuständig?

Name und Anschrift des Packers und/oder Absenders können bei der Kennzeichnung der Packstücke nach den EU-Vermarktungsnormen durch eine von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung ersetzt werden. In Deutschland sind die Bundesländer für die Vergabe von amtlich erteilten/anerkannten Codes zuständig. Davon wird aktuell kein Gebrauch gemacht.

Die UNECE-Datenbank zur kodierten Absenderangabe (http://www.unece.org/trade/agr/codemarkregistry.html), die tatsächlich die einzige Zusammenstellung von Ländern und Behörden darstellt, die eine Kodierung als Ersatz für Name und Anschrift des Inverkehrbringers erteilen, kann auch bei Erzeugnissen, die nach EU-Vermarktungsnormen aufgemacht sind, zur Kontrolle herangezogen werden. Die BLE akzeptiert bei ihren Kontrollen kodierte Absenderangaben nur, wenn das entsprechende Lieferland in der UNECE-Datenbank enthalten ist und der Code der dort angegebenen Struktur entspricht.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020