Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, auf einem Packstück Name und Adresse des Auftraggebers zusammen mit einem Barcode anzugeben?

In den EU-Vermarktungsnormen (Anhang I Teile A und B der DVO (EU) Nr. 543/2011; Stand: 19.03.2019) ist bei der Angabe des Packers/Absenders zwischen Packstück und Vorverpackungen zu unterscheiden. Im Falle der Packstücke ist die Verwendung eines von einer amtlichen Stelle erteilten oder anerkannten Codes anstelle von Name und Hausanschrift des Packers/Absenders zugelassen. Allerdings darf dieser Code nicht in einem Barcode verschlüsselt, sondern muss in Klarschrift und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Angabe "Packer und/oder Absender" oder einer entsprechenden Abkürzung angegeben werden.

Bei Vorverpackungen kann Name und Anschrift des Absenders/Packers durch Name und Anschrift des in der EU niedergelassenen Verkäufers (gepackt für ...) ersetzt werden. Sofern der Verkäufer gekennzeichnet wird, ist zusätzlich ein Code für den Packer oder Absender anzugeben, der jedoch nicht amtlich anerkannt oder erteilt sein muss. Dieser Code, der ein Barcode, EAN-Code sein kann, muss für den Verkäufer zu entschlüsseln sein. Die Information zu Packer/Absender ist auf Nachfrage der Kontrollstelle mitzuteilen.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020