Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Muss eine Partie Obst oder Gemüse in Deutschland in deutscher Sprache gekennzeichnet sein?

Die speziellen Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teil B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) schreiben die Verwendung einer bestimmten Sprache nicht vor.

Für Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, ist die Kennzeichnung der Packstücke gesondert geregelt. Bei Ware mit Ursprung in einem Mitgliedstaat muss die Angabe des Ursprungslandes in der Sprache des Ursprungslandes oder einer anderen, den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache erfolgen. Bei Import von Drittlandware, muss das Ursprungsland in einer den Verbrauchern im Bestimmungsland verständlichen Sprache angegeben sein.

Nach Artikel 15 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV, Stand: 11.12.2015) sind die Angaben auf vorverpackter Ware (die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist) in leicht verständlicher Sprache abzufassen. In Anlehnung an das Urteil „Peeters“ (ABl. C 345 vom 23.12.1993) können

  • fremdsprachliche Ausdrücke akzeptiert werden, wenn diese leicht verständlich sind;
  • Ausdrücke in einer anderen Amtssprache als der Amtssprache des Landes in dem der Verkauf an den Endverbraucher erfolgt akzeptiert werden, wenn sie geläufig sind (z.B. „Made in“);
  • unübersetzbare Ausdrücke akzeptiert werden, für die es in dem Mitgliedsland des Verkaufs keine Entsprechung gibt;
  • fremdsprachliche Ausdrücke akzeptiert werden, die auf Grund ähnlicher Schreibweise leicht verständlich sind (z. B. Praline/Praliné).

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Verbraucher angemessen informiert werden.

Daraus ergibt sich für die Kennzeichnung von normpflichtigem Obst und Gemüse:

Im Großhandel soll die Kennzeichnung in einer für Handel und Kontrollstellen gleichermaßen verständlichen Sprache erfolgen. Ist das nicht der Fall, haben Behörden das Recht, eine Übersetzung der Etikettierung (keine Umkennzeichnung) zu verlangen, wenn dies für die Erfüllung ihrer offiziellen Aufgaben erforderlich ist.

Im Einzelhandel muss der Einzelhändler die nach Artikel 6 der DVO (EU) Nr. 543/2011 geforderten Kennzeichnungsangaben (also Ursprungsland und, sofern von der Norm gefordert Klasse, Sorte/Handelstyp) deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise angeben, die den Verbraucher nicht irreführt.

Beispiel: Eine Vorverpackung ist mit "Dutch Tomatoes" gekennzeichnet. In diesem Beispiel kann man davon ausgehen, dass der Verbraucher den Begriff "Tomatoes" versteht. Da der Begriff "Dutch" den in Anlehnung an das Urteil Peeters genannten Punkten nicht entspricht, muss die Angabe des Ursprungslandes, den Niederlanden, in deutscher Sprache erfolgen.

Bei der Ausfuhr ist es zulässig, die Packstücke ausschließlich in der Sprache des Bestimmungslandes zu kennzeichnen. Gleichzeitig muss aber gewährleistet sein, dass die Kennzeichnung im Abgangsland verständlich ist. Ist dies durch die Kennzeichnung in der Sprache des Bestimmungslandes nicht der Fall, muss zweisprachig gekennzeichnet werden. Durch die zweite Sprache muss die Verständlichkeit im Abgangsland gewährleistet sein. Die zweite Sprache kann entweder an jedem Packstück oder auf einem an jeder Palette befestigten Zettel aufgedruckt sein.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020