Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, Erzeugnisse mit einliegenden, teils schwer auffindbaren Etiketten zu kennzeichnen?

Etiketten müssen so befestigt sein, dass alle in den Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teile A und B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben jederzeit deutlich sichtbar und leicht lesbar sind. Zu diesem Zweck müssen die verpflichtenden Informationen direkt auf der Verpackung oder auf einem an diesem befestigten Etikett angebracht sein. Es ist also nicht zulässig, Packstücke mit verrutschenden Einlegezetteln zu kennzeichnen.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020