Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Sind Fantasienamen zur Kennzeichnung von Obst und Gemüse zulässig?

Zur Frage wurde das Beispiel einer Fertigpackung mit einer Mischung aus Blumenkohl und Brokkoli angeführt, die mit "Bluccoli" gekennzeichnet war.

Gemäß Artikel 17 Abs. 4 der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV, 11.12.2015) darf die Bezeichnung des Lebensmittels durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Fantasiebezeichnung ersetzt werden.

Dies gilt nach einem Auslegungsvermerk der EU-Kommission (VI/3123/98) auch bei Kennzeichnungen nach Vermarktungsnormen. Danach sind Angaben wie z. B. "Super Thompson Seedless", welches nicht der korrekte Name der Tafeltraubensorte ist, ein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften.

Eine zusätzliche Kennzeichnung mit Fantasienamen ist möglich, sofern die Verbraucher dadurch nicht getäuscht oder irregeführt werden. Die Fantasiebezeichnungen dürfen jedoch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Angaben gekennzeichnet werden.

Eine Fantasiebezeichnung, wie die im Beispiel genannte Bezeichnung "Bluccoli", muss daher immer von der Verkehrsbezeichnung (im Beispiel „Blumenkohl-Brokkoli-Mischung“) begleitet sein, um Irreführung zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn die Erzeugnisse einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen oder nach einer UNECE-Norm aufbereitet sind und die Verkehrsbezeichnung nicht notwendig wäre, weil das Erzeugnis von außen sichtbar ist.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020