Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist eine Internetadresse als Abpackerangabe zulässig?

In den EU-Vermarktungsnormen wird gemäß Anhang I Teile A und B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) die Angabe von Name und Anschrift, d. h. der physischen Adresse (Hausanschrift) des Packers und/oder Absenders gefordert. Alternativ ist lediglich eine von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnung zugelassen. Beide Bedingungen werden von einer Internetadresse nicht erfüllt. Die alleinige Angabe der Internetadresse ist daher als Absenderangabe nicht zulässig.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020