Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie sind offene Verkaufspackungen im Einzelhandel zu kennzeichnen?

Die offenen Verkaufspackungen müssen nach den Vermarktungsnormen nicht gekennzeichnet sein, während die Transportverpackung gekennzeichnet sein muss.

Eine Kennzeichnung der offenen Verkaufspackungen ist wahlfrei möglich. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen nicht alle von der Vermarktungsnorm geforderten Angaben auf diesen Verkaufspackungen erscheinen. Angaben, die gemacht werden, müssen jedoch korrekt sein und dürfen den Angaben auf den Packstücken, die diese Verkaufspackungen enthalten, nicht widersprechen. Die freiwillige Kennzeichnung der offenen Verkaufspackungen darf also nicht irreführend sein.

Die Einzelhändler müssen gemäß Artikel 6 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und, sofern die Norm es vorschreibt, die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigen, die die Verbraucher nicht irreführt. Sofern die Kennzeichnung der Transportverpackung für die Verbraucher lesbar ist, genügt diese. Andernfalls können die Angaben auf einem Schild bereitgestellt werden.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020