Ist die Angabe der Klasse bei Obst und Gemüse in Rechnungen und Lieferscheinen in Form eines pauschalen Hinweises zulässig?
Auf Rechnungen und Lieferscheinen findet man häufig folgende Angaben: "Die oben aufgeführten Obst- und Gemüsearten, für die Vermarktungsnormen bestehen, entsprechen der Klasse II, wenn keine andere Klasse angegeben ist".
Pauschale Angaben zum Ursprungsland – und im Falle der speziellen Vermarktungsnormen zu Klasse und ggf. Sorte oder Handelstyp – sind in Lieferscheinen und Rechnungen nicht zulässig. Die Angaben müssen gemäß Artikel 6 Abs. 4 der VO (EU) 2023/2429 (Stand: 03.11.2023) für jede Partie gesondert aufgeführt werden.