Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist die Angabe der Klasse bei Obst und Gemüse in Rechnungen und Lieferscheinen in Form eines pauschalen Hinweises zulässig?

Auf Rechnungen und Lieferscheinen findet man häufig folgende Angaben: "Die oben aufgeführten Obst- und Gemüsearten, für die Vermarktungsnormen bestehen, entsprechen der Klasse II, wenn keine andere Klasse angegeben ist".

Pauschale Angaben zum Ursprungsland – und im Falle der speziellen Vermarktungsnormen zu Klasse und ggf. Sorte oder Handelstyp – sind in Lieferscheinen und Rechnungen nicht zulässig. Die Angaben müssen gemäß Artikel 5 Abs. 4 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) für jede Partie gesondert aufgeführt werden.

Übrigens: Die in Artikel 5 dieser DVO geforderte Angabe des Ursprungslandes in den Rechnungen und Begleitpapieren lässt eine Abkürzung nicht ausdrücklich zu. Inwieweit die Kontrollstellen eine Abkürzung (z. B. im innerbetrieblichen Warenverkehr) akzeptieren, ist eine Frage des Ermessens.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020