Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Müssen Umverpackungen in allen Fällen gekennzeichnet sein?

Die Vorschriften zur Kennzeichnung in den EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teile A und B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) beziehen sich sowohl auf das Packstück als auch auf vorverpackt angebotene Erzeugnisse.

Packstücke, die lose Ware enthalten, müssen immer gekennzeichnet sein.

Die Packstücke, die Vorverpackungen enthalten, dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen, d. h. die Kennzeichnung der Packstücke darf nicht im Gegensatz zur Kennzeichnung der Vorverpackungen stehen.

Die Packstücke müssen nicht gekennzeichnet sein, wenn sie Vorverpackungen enthalten, die vollständig nach der jeweiligen Vermarktungsnorm gekennzeichnet sind und deren Kennzeichnung von außen sichtbar ist. Befinden sich die Packstücke (ohne Kennzeichnung) auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette ein Zettel angebracht sein, der die Angaben nach der Vermarktungsnorm enthält.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020