Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Darf ein Inverkehrbringer aus Süddeutschland Ware in Umverpackungen eines norddeutschen Anbieters in Verkehr bringen?

Das Ursprungsland ist immer deutlich sichtbar und lesbar zu kennzeichnen. Anzugeben ist der vollständige oder ein allgemein gebräuchlicher Name: z. B. "Ursprung: Deutschland", "Ursprungsland Deutschland". Zusätzlich kann wahlfrei das Anbaugebiet oder eine nationale, regionale oder örtliche Bezeichnung angegeben werden, z. B. "Bodenseeäpfel", "Obst von der Niederelbe", "Erntefrisch aus der Pfalz", oder "Erzeuger xyz aus Neustadt/Weinstraße", "Badische Zwetschen".

Darüber hinaus können die Packstücke mit Werbeaussagen oder Marken bedruckt sein, die ebenfalls den Bezug zu einer Ursprungsregion herstellen, z. B. "Bodenseeobst".

Wenn Packstücke, die mit derartigen Markennamen gekennzeichnet sind, Erzeugnisse enthalten, die nicht aus der im Markennamen enthaltenen Region stammen, kann eine irreführende Kennzeichnung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vorliegen, wenn die Ursprungsregion nicht deutlich gekennzeichnet ist. "Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge; Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden".

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020