Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, in der Werbung für Obst und Gemüse verschiedene Ursprungsländer anzugeben?

Weder die EU-Vermarktungsnormen noch die DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand 19.03.2019) enthält Vorschriften zu Angaben bei der Werbung für frisches Obst und Gemüse.

Gemäß § 1 der Preisangabenverordnung (Stand: 17.7.2017) ist in der Werbung der Gesamtpreis anzugeben und soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung, auf die sich der Preis bezieht.

Damit handelt es sich bei der Ursprungsangabe um eine wahlfreie Angabe. Es können auch mehrere Ursprungsländer genannt werden, sofern sich das Angebot auf Erzeugnisse aus verschiedenen Ursprungsländern bezieht. Derartige Informationen dienen der Klarheit des Angebots und dürften im Interesse der Verbraucher sein. Allerdings muss die Kennzeichnung der im Geschäft angebotenen Erzeugnisse ordnungsgemäß und eindeutig sein.

Die Verwendung von Flaggen ist in der Kennzeichnung nach Vermarktungsnorm nur zusätzlich zum Namen des Ursprungslandes zulässig.

Abbildung Länder-Flagge (PDF, 907 KB, Nicht barrierefrei)

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020