Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, mit z. B. "deutsche Erdbeeren" oder "aus deutscher Landwirtschaft" zu kennzeichnen?

In den EU-Vermarktungsnormen gemäß Anhang I Teile A und B der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) wird die Angabe des Ursprungslandes gefordert. Die Angabe muss mit dem vollständigen Namen oder einem gebräuchlichen Namen erfolgen. Der Begriff "vollständiger Name" zielt einerseits darauf ab, dass der Name nicht abgekürzt werden darf. Andererseits ist der vollständige Name des Ursprungslandes aber auch der offizielle Name des Landes (z. B. Bundesrepublik Deutschland).

Der allgemein gebräuchliche Name ist z. B. Niederlande oder Holland für das Königreich der Niederlande. Ein gebräuchlicher Name ist auch USA für die Vereinigten Staaten von Amerika. Damit ist USA auch die einzige zulässige Abkürzung bei der Angabe des Ursprungslandes. Die Angabe ist korrekt in der Form "Ursprung: xxx" oder "Ursprungsland: xxx".

Früher gebräuchliche Angaben wie z. B. "deutsche Erdbeeren" sollten nicht mehr verwendet werden.
Es ist jedoch nicht zulässig, die Ursprungsangabe durch die Angabe "aus xxx-Landwirtschaft" (z. B. aus deutscher Landwirtschaft) gemäß Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe c) der VO (EG) Nr. 834/2007 (Stand: 13.05.2013) für Erzeugnisse aus ökologischem Anbau zu ersetzen. Diese Angabe muss deutlich getrennt von der nach der Vermarktungsnorm geforderten Ursprungsangabe und in engem Zusammenhang mit der Angabe der Öko-Kontrollstelle und ggf. dem EU-Logo für ökologischen Landbau erfolgen.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020