Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Welche Angaben müssen bei einem Online-Angebot von Obst und Gemüse verfügbar sein?

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 05.11.2021) müssen im Falle von Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Online-Handel) die nach den Vermarktungsnormen geforderten Kennzeichnungsangaben vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein. Dies gilt für Angebote von Händlern an Händler, von Händlern an Endverbraucher und von Erzeugern an Endverbraucher. Das Online-Angebot eines Erzeugers an die Endverbraucher oder vergleichbare Formen des Fernabsatzes gilt nicht als Ab-Hof-Verkauf und kann daher die für den Ab-Hof-Verkauf gewährten Ausnahmen nicht in Anspruch nehmen.

Bei einem Online-Angebot für Endverbraucher ist der Online-Händler gemäß Artikel 6 Abs. 1 der DVO (EU) Nr. 543/2011 verpflichtet, in seinem Online-Angebot zu jedem Erzeugnis das Ursprungsland anzugeben. Bei Erzeugnissen, die den speziellen EU-Vermarktungsnormen unterliegen, ist zusätzlich die Klasse und – sofern die jeweilige Norm dies fordert – die Sorte oder der Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzugeben, die den Verbraucher nicht irreführt. Mit dieser Kenn-zeichnung werden Verbraucher, die ohne Ansehen der Ware online bestellen, in gleicher Weise informiert, wie Verbraucher, die in einem Geschäft die Ware selbst auswählen.

Bei der Auslieferung müssen gemäß Artikel 5 Abs. 1 dieser DVO die nach den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben "auf einer Seite der Verpackung deutlich sichtbar und lesbar entweder unverwischbar aufgedruckt oder auf einem Etikett angebracht sein, das Bestandteil des Pack-stücks ist oder haltbar am Packstück befestigt ist." Vorverpackte Erzeugnisse müssen gemäß Artikel 6 Abs. 2 gekennzeichnet sein. Erzeugnisse in offenen Verkaufspackungen und Erzeugnisse, die in Abwesenheit des Endverbrauchers aus einem Packstück entnommen und in loser Form verkauft werden, müssen jedoch nicht gekennzeichnet sein.

Bei der Auslieferung von Online-Bestellungen an Endverbraucher ist die Übergabe einer Quittung (zum Beispiel Kassenbon) gemäß Artikel 5 Abs. 5 der DVO (EU) Nr. 543/2011 nicht möglich, da bei dieser Übergabe in der Regel kein Geld kassiert wird. In diesen Fällen ist also die Beifügung entweder einer Rechnung oder eines Lieferscheins erforderlich und diese müssen zu jedem normpflichtigen Erzeugnis die Angaben zu Ursprungsland und ggf. Klasse und/oder Sorte/Handelstyp aufweisen. Dies ist umso mehr erforderlich bei Erzeugnissen, die in Abwesenheit des Endverbrauchers aus einem Packstück entnommen und als lose Ware abgegeben werden.

Bei Äpfeln und Birnen kann die Klassen- und Sortenangabe ersetzt werden durch die Angabe "zur Verarbeitung"; in diesen Fällen muss allerdings die allgemeine Vermarktungsnorm eingehalten sein.

WarenartUrsprungslandKlasseSorteHandelstyp
Äpfelxxx
Äpfel gekennzeichnet "zur Verarbeitung" (durch Endverbraucher) x
Birnenxxx
Birnen gekennzeichnet "zur Verarbeitung" (durch Endverbraucher)x
Erdbeerenxx
GemüsepaprikaxxGemüsepaprika mit scharfem Geschmack, z. B. Sivri, Padron, Somborka
KiwisxxFarbe des Fruchtfleisches oder gleichwertige Angabe, wenn nicht grün
Pfirsiche/ NektarinenxxFarbe des Fruchtfleisches
Salatexx
Tafeltrauben
xxx
Tomaten
xx
Orangen
xxx1)
Mandarinen und Hybridenxxx
Satsumas, Clementinenxx
Zitronenxx
x1) oder bei Navelorangen und Orangen der Sorte Valencia der Name der Sortengruppe

Hinweise:

  1. Sofern ein Händler sich entschließt, statt der allgemeinen Vermarktungsnorm eine produktspezifische UNECE-Norm anzuwenden, sind die Angaben zu Klasse und gegebenenfalls Sorte oder Handelstyp entsprechend im Online-Angebot beziehungsweise auf den Lieferscheinen zu machen.
  2. Das Landgericht München hat in seinem Urteil entschieden, dass bei Obst und Gemüse, das den EU-Vermarktungsnormen unterliegt, auf der Internetseite das Ursprungsland des Erzeugnisses anzugeben ist, das der Verbraucher / die Verbraucherin konkret erwirbt. Die Lieferung eines Erzeugnisses aus einem anderen als auf der Internetseite angegebenen Ursprungsland ist nicht zulässig.
    https://www.foodwatch.org/fileadmin/-DE/Themen/Herkunftsangaben/Scan16_01_LGMuenchenUrteil.pdf
  3. In Anlehnung an ein EuGH-Urteil ist ein Verkauf nur dann als "direkt" (ab-Hof) vom Erzeuger an den Endverbraucher anzusehen, wenn der Verkauf unter gleichzeitiger Anwesenheit des Unternehmers oder seines Verkaufspersonals und des Endverbrauchers erfolgt.
    https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/TXT/?uri=CELEX:62016CJ0289

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 21.12.2021