Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie muss gebündeltes Gemüse nach Vermarktungsnorm gekennzeichnet sein?

Gemäß der Artikel 5 und 6 – und jeder EU-Vermarktungsnorm – DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A und B (Stand: 19.03.2019) müssen die von der jeweiligen Vermarktungsnorm geforderten Kennzeichnungsangaben auf jedem Packstück und jeder Vorverpackung angegeben sein.

In Anhang V Pkt. 1.3 dieser DVO ist eine "Vorverpackung […] eine Verkaufspackung, bei der die Verpackung das Lebensmittel vollständig oder nur teilweise, jedoch so umschließt, dass der Inhalt ohne Öffnen oder Ändern der Verpackung nicht verändert werden kann." In diesem Sinn sind Erzeugnisse, die nur von einer Banderole umschlossen werden (z. B. Porree/Lauch, Spargel, Rhabarber) und bei denen ganze oder Teile des Erzeugnisses, ohne die Banderole zu öffnen, entfernt werden können (z. B. herausziehen, abbrechen) nur in einer Verkaufspackung verpackt und müssen nicht nach Vermarktungsnorm gekennzeichnet werden.

Eine Kennzeichnung der Bunde ist wahlfrei möglich. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen nicht alle von der Vermarktungsnorm geforderten Angaben auf der Banderole erscheinen. Angaben, die aufgedruckt werden, müssen jedoch korrekt sein und dürfen den Angaben auf den Packstücken, die diese Bunde enthalten nicht widersprechen. Die freiwillige Kennzeichnung der Bunde darf also nicht irreführend sein.

Die Packstücke müssen gemäß dem letzten Absatz in den Vermarktungsnormen die geforderten Angaben nicht tragen, wenn sie Verkaufspackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen (z. B. vollständig gekennzeichnete Bunde). Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält. Dies gilt auch, wenn die Bunde z. B. auf einer Palette oder einem Rollcontainer aufgeschichtet und mit Netzmaterial oder Folie umwickelt sind.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020