Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kann Obst und Gemüse im Einzelhandel als "zur Verarbeitung bestimmt" vermarktet werden?

Für Spargel oder andere Erzeugnisse, die der allgemeinen Vermarktungsnorm unterliegen, kann die Ausnahme "zur Verarbeitung" im Einzelhandel nicht in Anspruch genommen werden – aus folgenden Gründen: Die DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) verwendet im Zusammenhang mit den Normen drei Begriffe: a) allgemeine Vermarktungsnorm (AVN), b) spezielle Vermarktungsnormen (SVN) und c) Vermarktungsnormen. Wenn a) oder b) verwendet werden, ist nur die jeweilige Vermarktungsnorm gemeint. Dagegen ist c) der Überbegriff und umfasst a) und b). Wendet man diese Regel auf Artikel 3 dieser DVO an, stellt sich die Situation wie folgt dar:

In Abs. 1 gilt die Ausnahme für industrielle Verarbeitung, Tierfutter, Ab-Hof-Verkauf und küchenfertige/verzehrsfertige Erzeugnisse für AVN und SVN.

In Abs. 2 gilt die Ausnahme für das Verbringen zur Packstation für AVN und SVN.

In Abs. 3 gilt die Ausnahme für Obst und Gemüse „zur Verarbeitung“ im Einzelhandel nur für SVN. Von dieser Ausnahme wird in Deutschland gemäß § 2 der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse (EG-ObstGemüseV, Stand 20.03.2014) nur für Äpfel und Birnen Gebrauch gemacht.

In Abs. 3a gilt die Ausnahme für "nachlassende Frische etc." nur für SVN.

In Abs. 3b gilt die Ausnahme für bestimmte Erzeugnisse, die per Definition nicht der AVN unterliegen.

Daraus ergibt sich: Nur Äpfel und Birnen können in Deutschland im Einzelhandel mit der Kennzeichnung "zur Verarbeitung" oder einer gleichwertigen Bezeichnung angeboten werden. Diese Erzeugnisse müssen allerdings die Anforderungen der AVN erfüllen.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020