Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie muss ein in Folie eingehülltes Obst oder Gemüse gekennzeichnet sein?

Gemäß der Artikel 5 und 6 – und jeder EU-Vermarktungsnorm – DVO (EU) Nr. 543/2011 Anhang I Teil A und B (Stand: 19.03.2019) müssen die von der jeweiligen Vermarktungsnorm geforderten Kennzeichnungsangaben auf jedem Packstück und jeder Vorverpackung angegeben sein.

Gemäß Anhang V Pkt. 1.3 dieser DVO gilt jedoch: "Schutzfolien, die einzelne Erzeugnisse umhüllen, gelten nicht als Vorverpackungen."

Folglich müssen Erzeugnisse, die mit einer Schutzfolie umhüllt sind, nicht nach Vermarktungsnorm gekennzeichnet sein; sie sind bezüglich Kennzeichnung offenen Verkaufspackungen gleichgestellt.

Eine Kennzeichnung der Erzeugnisse in Schutzfolie ist wahlfrei möglich. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, müssen nicht alle von der Vermarktungsnorm geforderten Angaben auf dem Einzelerzeugnis erscheinen. Angaben, die gemacht werden, müssen jedoch korrekt sein und dürfen den Angaben auf den Packstücken, die diese Einzelerzeugnisse enthalten, nicht widersprechen. Die freiwillige Kennzeichnung der Einzelerzeugnisse darf also nicht irreführend sein.

Die Packstücke müssen gemäß des letzten Absatzes der Vermarktungsnormen die geforderten Angaben nicht tragen, wenn sie Vorverpackungen enthalten, die von außen sichtbar sind und jeweils die betreffenden Angaben tragen (z. B. vollständig gekennzeichnete Einzelerzeugnisse in Schutzfolie). Diese Packstücke dürfen keine irreführende Kennzeichnung aufweisen. Befinden sich die Packstücke jedoch auf einer Palette, so muss auf mindestens zwei Seiten der Palette an gut sichtbarer Stelle ein Zettel angebracht sein, der diese Angaben enthält.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020