Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Ist es zulässig, Obst und Gemüse mit Lebensmittelfarbe zu färben oder zu bedrucken?

Bei der Kontrolle sind Orangen aufgefallen, die beim Berühren einen orangen Farbstaub abgegeben haben. Darüber hinaus sind Angebote bekannt, bei denen z. B. Äpfel mit einer essbaren Paste, einer Art essbaren Tinte, bedruckt werden.

Die Verwendungsmöglichkeiten von Lebensmittelfarbe, und um die handelt es sich hoffentlich in den aufgeführten Beispielen, wird in der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe, der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt.

Danach sind in nicht verarbeitetem, ganzem, frischem Obst und Gemüse nur Eisenoxide und Eisenhydroxide (E 172) als Kontrastverstärker zur Kennzeichnung (z. B. mittels Laser) von Zitrusfrüchten, Melonen und Granatäpfeln zugelassen (Anhang II Teil E). Die Kennzeichnung darf dabei nur der Reproduzierung aller oder einiger der gemäß den nationalen und/oder den EU-Rechtsvorschriften geforderten verbindlichen Kennzeichnungsangaben und/oder – freiwilliger Angabe von Markennamen, Produktionsverfahren, PLU-Code, QR-Code und/oder Strichcode dienen.

Andere Lebensmittelfarben oder die zugelassenen Eisenoxide und Eisenhydroxide dürfen zu keinem anderen Zweck bei ganzem, frischem Obst und Gemüse verwendet werden. Diese Regelung bezieht sich auf das Inverkehrbringen, also auch auf das Verschenken von Obst und Gemüse.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020