Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Inwieweit ist bei Obst und Gemüse eine Nährwert- und Allergenkennzeichnung erforderlich?

Nach Artikel 16 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang V der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, Stand: 11.12.2015) ist bei "unverarbeiteten Erzeugnissen, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen", eine Nährwertkennzeichnung nicht erforderlich. Damit entfällt bei (ganzem oder geschältem oder zerkleinertem) Obst und Gemüse die Nährwertkennzeichnung.

In Anhang II dieser VO ist Sellerie als Allergen aufgeführt. Vorverpackungen, die nur Sellerie enthalten, sind nach der LMIV bereits mit der Bezeichnung "Sellerie" gekennzeichnet. Damit ist dann auch das allergieauslösende Erzeugnis gekennzeichnet. Bei Vorverpackungen mit Mischungen von Gemüse wie z. B. Suppengrün, die Sellerie oder ein Stück Sellerie enthalten, muss mit der Angabe "enthält Sellerie" gekennzeichnet oder das Wort "Sellerie" muss fett hervorgehoben sein, wenn die einzelnen Zutaten der Mischung – und damit auch der Sellerie – nicht ohnehin genannt sind.

Nach Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe a) dieser VO sind bei Lebensmitteln, die Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung ohne Vorverpackung zum Verkauf angeboten oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, nur die Allergene zu kennzeichnen. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften über die Art der Kennzeichnung erlassen.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020