Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kann es geahndet werden, wenn der Händler keine Rechnungen oder Lieferscheine vorlegen kann?

Gemäß Artikel 5 Abs. 4 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) müssen in Rechnungen und Warenbegleitpapieren zu jeder Partie das Ursprungsland und – wenn die Erzeugnisse einer speziellen Vermarktungsnorm unterliegen – auch Klasse und ggf. Sorte oder Handelstyp angegeben sein. Ausgenommen davon sind nur die Verkaufsquittungen, die der Verbraucher erhält.

Der Einzelhändler ist verpflichtet, Lieferpapiere mit allen erforderlichen Angaben vorzulegen, dies gilt auch für Barkäufe. Bei ambulanten Einzelhändlern können die Unterlagen in den Geschäftsräumen gemäß § 5 Abs. 2 Nummer 3 Handelsklassengesetz (Stand: 16.01.2016) eingesehen und geprüft werden.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020