Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Kann es beanstandet werden, wenn die Angaben auf dem Schild neben der Ware nicht mit den Angaben auf den Packstücken übereinstimmen?

Gemäß Artikel 6 der DVO (EU) Nr. 543/2011 (Stand: 19.03.2019) müssen im Einzelhandel die nach den Vermarktungsnormen vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben leserlich und deutlich sichtbar sein. Die Erzeugnisse können zum Verkauf angeboten werden, sofern der Einzelhändler die Kennzeichnungsangaben betreffend das Ursprungsland und, sofern die jeweilige Vermarktungsnorm dies vorschreibt, die Klasse und die Sorte oder den Handelstyp deutlich sichtbar, zusammenhängend und leserlich in einer Weise anzeigt, die den Verbraucher nicht irreführt. Die Angaben auf den Packstücken müssen mit den Angaben am Regal oder auf dem Schild neben der Ware übereinstimmen. Andernfalls liegt eine Irreführung vor.

Dies gilt auch für Geschäfte, die eine Doppelfunktion als Einzel- und Großhandel ausüben.

Impressum

BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020