Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Dürfen Bananen im Einzelhandel mit einer Klasse und/ oder mit Adressangaben aus dem Drittland gekennzeichnet sein?

Die grünen, ungereiften Bananen unterliegen bis zum Eingang in die Reiferei den EU-Vermarktungsnormen gemäß VO (EU) Nr. 1333/ 2011 und die Kartons müssen mit Name und Anschrift des Packers oder Absenders gekennzeichnet sein. Dies ist der Inverkehrbringer im Lieferland; d.h. bei der Einfuhr ist die jeweilige Adresse im Drittland zu kennzeichnen. Die EU-Vorschrift akzeptiert an dieser Stelle, d.h. bis die zollrechtliche Abfertigung abgeschlossen ist, keine Adresse in der EU. Die Bananen werden nach der zollrechtlichen Abfertigung im Original-Karton in die Reiferei verbracht und gelangen nach der Reifung in der Regel im gleichen Karton in die Verkaufsstellen zur Abgabe an die Endverbraucher.

Nach der Reifung gelten die EU-Vermarktungsnormen nicht mehr und die Kennzeichnung der Bananen ist in VO (EU) Nr. 1169/ 2011 geregelt. In Artikel 1 Abs. 4 der 1169/ 2011 heißt es ganz klar: "Diese Verordnung gilt unbeschadet der in speziellen Rechtsvorschriften der Union für bestimmte Lebensmittel enthaltenen Kennzeichnungsvorschriften."

Darüber hinaus wird in Artikel 6 der 1169/ 2011 festgelegt, dass die Vorschriften dieser VO zur direkten Information der Endverbraucher dienen. Da die Original-Bananenkartons nicht für die direkte Abgabe an die Verbraucher bestimmt sind, müssen die Angaben auf dem Karton nicht den Vorgaben der 1169/ 2011 entsprechen, sondern können weiterhin die Adressangaben gemäß VO (EU) Nr. 1333/2011 tragen.

Artikel 8 der 1169/ 2011 regelt die Verantwortlichkeit, nicht jedoch die Adressangabe auf den Kartons: "Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt."

Den Ort, an dem die Kennzeichnungsangaben zur Verfügung gestellt werden müssen, bezeichnet Artikel 12 der 1169/ 2011:

(1) Die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel müssen gemäß dieser Verordnung bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein.
(2) Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen.
(5) Im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln gelten die Bestimmungen des Artikels 44.

Gemäß Artikel 44 der 1169/ 2011 müssen die Endverbraucher am Verkaufsort bei loser Ware nur über Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, informiert werden. Die Kennzeichnung des Inverkehrbringers spielt bei der losen Abgabe keine Rolle. Die Kennzeichnung auf dem Karton, der die lose Ware enthält, wird in der 1169/ 2011 nicht geregelt.

"Bei frischem Obst und Gemüse – einschließlich Kartoffeln –, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist," und den Endverbrauchern in Vorverpackungen angeboten wird, ist gemäß Artikel 19 der 1169/ 2011 kein Zutatenverzeichnis erforderlich. Bezüglich des Inverkehrbringers gilt auf der Vorverpackung Artikel 8 Abs. 1, d.h. der in der EU verantwortliche Inverkehrbringer muss gekennzeichnet sein; das kann bei aus Drittländern eingeführter Ware der in der EU niedergelassenen Importeur sein, der Packbetrieb in der EU (wenn umgepackt wird) oder der in der EU niedergelassene Verkäufer.

Die Kontrollstellen des Bundes und der Länder sind sich einig, dass Bananen, die in Originalkartons gehandelt werden, bezüglich der Absenderangabe auch nach der zollrechtlichen Abfertigung nicht mit einer Niederlassung in der EU gekennzeichnet sein müssen. Werden die Bananen aus diesen Kartons lose an die Endverbraucher abgegeben, ist eine Kennzeichnung des EU-Inverkehrbringers an einem Schild neben der Ware nicht erforderlich.

Im Übrigen sind diese Kartons gemäß VO (EU) Nr. 1333/ 2011 mit einer Klassenangabe versehen, die sie nach der Reifung nicht mehr tragen dürften, da es für gereifte Bananen weder EU- noch nationale Vermarktungsnormen gibt. Streng genommen begeht ein Händler, der gereifte Bananen im Original-Karton in den Handel bringt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes. Die Kontrollstellen des Bundes und der Länder haben jedoch vereinbart, dass bei gereiften Bananen, die im Originalkarton in den Handel gelangen, wegen der Klassenangabe keine Ordnungswidrigkeit verhängt werden muss.

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 15.02.2022