Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

Wie ist der Begriff "Geschäftszeit" definiert?

Gemäß § 5 des Handelsklassengesetzes (Stand: 16.01.2016) können Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transportmittel zu Kontrollzwecken während der Geschäftszeit betreten und besichtigt werden.

Die Kontrolle sollte während der ausgewiesenen Öffnungszeiten erfolgen. Sofern offenkundig ist, dass der Betrieb arbeitet, kann auch außerhalb der ausgewiesenen Geschäftszeit eine Prüfung vorgenommen werden. Wird das Betreten der Geschäftsräume verweigert, ist das als Verweigerung der Prüfung zu werten. Auch das Einstellen der Geschäftstätigkeit bei Erscheinen des Prüfers, um die Prüfung zu verhindern, kann – wenn es nachgewiesen werden kann – eine Prüfungsverweigerung sein.

Grundsätzlich ist in jedem Fall der Inhaber oder sein Beauftragter auf die Notwendigkeit der Prüfung hinzuweisen. Auch eine Absprache über bestimmte Prüfungszeiträume ist denkbar, sofern das einer wirksamen Prüfungstätigkeit nicht entgegensteht.

Wird die Kontrolle verweigert, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 Handelsklassengesetz. Ferner sollte Kontakt mi dem Gewerbeaufsichtsamt aufgenommen werden, damit die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft wird. Ein Gewerbe kann wegen Unzuverlässigkeit untersagt werden (§ 35 Gewerbeordnung).

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BLE, Vermarktungsnormen und Konformitätskontrollen, 53168 Bonn, Stand: 01.09.2020